BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Formulare für die jährliche Meldung nach § 16 Abs. 3 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sind veröffentlicht

Alle Teilnehmer am Medizinalcannabisverkehr, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sind, haben gemäß § 16 Abs. 3 MedCanG die Pflicht, alle Bestände und Herstellvorgänge jährlich zu melden. Die Meldungen sind dem BfArM jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzureichen.

Für die Meldungen sind – je nach Art des Medizinalcannabisverkehrs – die vom BfArM herausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese sind auf der Website des BfArM veröffentlicht.

Zu den Formularen

Ausführliche Hinweise zur Erstellung der Meldung finden sich jeweils in den einzelnen Meldeformularen.