Formulare für die jährliche Meldung nach § 16 Abs. 3 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sind veröffentlicht
09.12.2024
Alle Teilnehmer am Medizinalcannabisverkehr, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sind, haben gemäß § 16 Abs. 3 MedCanG die Pflicht, alle Bestände und Herstellvorgänge jährlich zu melden. Die Meldungen sind dem BfArM jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzureichen.
Für die Meldungen sind – je nach Art des Medizinalcannabisverkehrs – die vom BfArM herausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese sind auf der Website des BfArM veröffentlicht.
Ausführliche Hinweise zur Erstellung der Meldung finden sich jeweils in den einzelnen Meldeformularen.