BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Betäubungsmittel - Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 3 BtMG

Bei Rückfragen zur BtM-Nummernzuweisung bei Apothekenverwaltung/Zweigapotheken oder Apotheken in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft stehen wir Ihnen in unserer täglichen Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter: 0228 – 99 307 4321 zur Verfügung.

Wann ist der Betreiber einer oder mehrerer Apotheke(n) anzeigepflichtig?

Der Betreiber einer öffentlichen Apotheke hat der Bundesopiumstelle fristgemäß in folgenden Fällen Änderungen anzuzeigen:

Was muss die Anzeige enthalten?

Der Betreiber einer öffentlichen Apotheke hat der Bundesopiumstelle mittels nachfolgend aufgeführtem Formular vor der Teilnahme am BtM-Verkehr fristgemäß folgendes anzuzeigen:

  • Name und Privatanschrift, Geburtsdatum / -ort des Apothekers
  • Name und Anschrift der Apotheke (ggf. Telefon- / Fax-Nummer, E-Mail-Adresse)
  • Datum des Beginns der Teilnahme am BtM-Verkehr bzw. Änderungsdatum
  • ggf. Mitteilung des Apothekers, welche BtM-Nummer ihm in der Vergangenheit zugeteilt wurde
  • als Nachweis ist eine Kopie der neuen Betriebserlaubnis beizufügen
  • ggf. Kopie der Namensänderungs- bzw. Heiratsurkunde

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Wer ist zur Anzeige einer Filialapotheke verpflichtet und was muss diese Anzeige enthalten?

Anzeigepflichtig ist der jeweilige Betreiber der Hauptapotheke (Inhaber der Betriebserlaubnis). Die Bundesopiumstelle benötigt mittels nachfolgend aufgeführtem Formular fristgemäß folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • Name, Privatanschrift, Geburtsdatum / -ort des Betreibers der Hauptapotheke (Betreiber der Hauptapotheke)
  • Name und Anschrift von Haupt- und Filialapotheke(n) (ggf. Telefon- / Fax-Nummer, E-Mail-Adresse)
  • Datum des Beginns der Teilnahme der jeweiligen Verbundapotheke(n) am BtM-Verkehr bzw. Änderungsdatum
  • Unterschrift des Betreibers des Apothekenverbundes
  • als Nachweis ist eine Kopie der neuen Betriebserlaubnis beizufügen
  • ggf. Kopie der Namensänderungs- bzw. Heiratsurkunde

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Wer ist zur Anzeige einer Krankenhausapotheke verpflichtet und was muss diese Anzeige enthalten?

Der Betreiber einer Krankenhausapotheke hat der Bundesopiumstelle fristgemäß in folgenden Fällen Änderungen anzuzeigen:

  • Neugründung
  • Betreiberwechsel
  • Änderung der Rechtsform
  • Änderung des Namens

    - der Krankenhausapotheke

    - des Betreibers der Krankenhausapotheke

  • Änderung der Anschrift

    - der Krankenhausapotheke

    - des Betreibers der Krankenhausapotheke

  • Änderung / Wechsel des Apothekenleiters
  • Schließung / Verzicht der Teilnahme am BtM-Verkehr einer Krankenhausapotheke

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Was muss die Anzeige enthalten?

Der Betreiber einer Krankenhausapotheke hat der Bundesopiumstelle vor der Teilnahme am BtM-Verkehr fristgemäß mittels nachfolgend aufgeführtem Formular folgendes anzuzeigen:

  • Name und Privatanschrift, Geburtsdatum / -ort des Apothekenleiters
  • Name und Anschrift der Krankenhausapotheke (ggf. Telefon- / Fax-Nummer, E-Mail-Adresse)
  • Datum des Beginns der Teilnahme am BtM-Verkehr bzw. Änderungsdatum
  • ggf. Mitteilung des Apothekenleiters, welche BtM-Nummer ihm in der Vergangenheit zugeteilt wurde
  • als Nachweis ist eine Kopie der neuen Betriebserlaubnis beizufügen
  • ggf. Kopie der Namensänderungs- bzw. Heiratsurkunde

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Welche BtM-Nummer erhält der Apotheker nach erfolgter Anzeige?

Dem Nachfolger einer bereits bestehenden Apotheke wird in der Regel die BtM-Nummer des Vorgängers durch die Bundesopiumstelle neu zugewiesen. Innerhalb eines Apothekenverbundes werden dem Betreiber für seine Haupt- und Filialapotheke(n) - jeweils auf seine Person ausgestellt – die BtM-Nummern zugewiesen. Bei Neugründung einer Apotheke wird dem Apotheker in der Regel eine neue BtM-Nummer zugewiesen.

Wann ist der Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke anzeigepflichtig?

Der Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke hat der Bundesopiumstelle fristgemäß in folgenden Fällen Änderungen anzuzeigen:

  • Neugründung
  • Betreiberwechsel
  • Änderung der Rechtsform
  • Änderung des Namens

    - der tierärztlichen Hausapotheke

    - des Tierarztes

  • Änderung der Anschrift

    - der tierärztlichen Hausapotheke

    - des Tierarztes

  • Schließung / Verzicht der Teilnahme am BtM-Verkehr einer tierärztlichen Hausapotheke

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Was muss die Anzeige eines Tierarztes enthalten?

Der Tierarzt hat der Bundesopiumstelle vor der Teilnahme am BtM-Verkehr mittels nachfolgend aufgeführtem Formular folgendes anzuzeigen:

  • Name, Privatanschrift, Geburtsdatum / -ort des Tierarztes
  • Name und Anschrift der tierärztlichen Hausapotheke (Praxisanschrift, ggf. Telefon- / Fax-Nummer, E-Mail-Adresse)
  • Datum des Beginns der Teilnahme am BtM-Verkehr bzw. Änderungsdatum
  • ggf. Mitteilung des Tierarztes, welche BtM-Nummer ihm in der Vergangenheit bereits zugeteilt wurde
  • Kopie der Bescheinigung der nach § 79 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zuständigen Landesbehörde über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke

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Welche BtM-Nummer erhält der Tierarzt nach erfolgter Anzeige?

Die BtM-Nummernzuweisung für die tierärztliche Hausapotheke ist an die Betriebsstätte und an die Person gebunden. D.h. jeder Tierarzt hat grundsätzlich seine eigene BtM-Nummer (auch bei Übernahme einer bestehenden tierärztlichen Hausapotheke).

Mit welcher Bearbeitungszeit bis zur Zuweisung der BtM-Nummer muss der Apotheker oder Tierarzt rechnen?

Eingehende Anzeigen werden zeitnah auf Vollständigkeit und eventuelle Unklarheiten geprüft. Bitte bedenken Sie, dass die Zuweisung der BtM-Nr. erst nach vollständiger Einreichung der Unterlagen erfolgt. Je nach Arbeitsanfall kann die Bearbeitung der vollständigen Anzeigen ggf. erst frühestens vier Wochen vor der Änderung begonnen werden. Alle Anzeigen werden jedoch grundsätzlich immer nach Dringlichkeit bearbeitet. Bitte sehen Sie daher vor Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes ab.

Wie ist die Anzeige zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr der Bundesopiumstelle zu übermitteln?

Die Anzeige mit den geforderten Angaben und Unterlagen ist bevorzugt elektronisch an uns zu richten.

E-Mail: btm-nummernzuweisung@bfarm.de
oder
Fax: 0228-99 307-3633

Postanschrift:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Gerne können Sie das Formular vorab mit dem Vermerk „Betriebserlaubnis / Tierärztliche Hausapothekenbescheinigung wird nachgereicht" bevorzugt elektronisch an uns senden und eben diese nach Erhalt nachzureichen. Dadurch ermöglichen Sie es uns, Ihre Anzeige auf eventuelle Unklarheiten zu prüfen und eben diese nach der Vervollständigung abschließend schneller bearbeiten zu können. Die Zuweisung der BtM-Nummer erfolgt allerdings erst nach vollständiger Einreichung der Unterlagen.

Wie kann mit vorhanden Betäubungsmittelbeständen umgegangen werden?

Beim Versand von Betäubungsmitteln zwischen Verbundapotheken (Haupt- und Filialapotheken) sind BtM-Abgabebelege zu erstellen. Die abgebende Apotheke hat die BtM-Abgabebelege auszufüllen. Hierbei empfehlen wir die Abgabebelege zusätzlich zwischen dem Feld BtM-Nummer des Abgebenden und dem Feld Name der Firma und Anschrift des Abgebenden mit der Kennzeichnung „VA" zu versehen.

Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke (§ 4 Abs.1 Nr. 1d BtMG) sind ebenfalls BtM-Abgabebelege zu erstellen. Hierbei empfehlen wir, die Abgabebelege zwischen dem Feld BtM-Nummer des Abgebenden und dem Feld Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden mit der Kennzeichnung „Nachfolger" bzw. „N" zu versehen. Ein Ausdruck der Inventurliste ist nicht ausreichend.

Bei Retouren von Betäubungsmitteln an den Betäubungslieferanten ist zu beachten:

Bei Retouren von Betäubungsmitteln an den Betäubungsmittellieferanten hat die abgebende Apotheke einen Abgabebeleg auszufüllen.

Bei direkter Annahmeverweigerung ist lediglich auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, dass die Betäubungsmittel nicht angenommen wurden. Die Lieferung ist unverzüglich an den Abgebenden zurückzusenden. Retouren sind nur an die Einrichtung möglich, von der die Betäubungsmittel bezogen wurden.

Link zu den FAQ's zum Ausfüllen von Abgabebelegen

Die Abgabebelege sind zu beziehen bei der:

Bundesanzeiger-Verlag GmbH
Tel.: 0221/976 68-0

Wie kann ich mich über meine Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 3 BtMG informieren?

Für Auskünfte stehen wir Ihnen in der täglichen Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter der Telefonnummer

0228 / 99 307-4321

zur Verfügung.