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Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) - Einfuhr / Ausfuhr

Wann ist eine Ausfuhrgenehmigung für Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitungen erforderlich?

Eine Ausfuhrgenehmigung ist für jede einzelne Ausfuhrsendung, die Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) enthält, erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist § 11 des BtMG. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.

Wer kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragen?

Nach § 11 BtMG bedarf derjenige, der Betäubungsmittel bzw. ausgenommene Zubereitungen ausführen will, neben der Ausfuhrgenehmigung auch einer Erlaubnis nach § 3 BtMG. Folglich kann auch nur derjenige, der über eine Erlaubnis nach § 3 BtMG verfügt und gemäß dieser Erlaubnis berechtigt ist, die in Rede stehenden Betäubungsmittel / ausgenommenen Zubereitungen auszuführen oder mit ihnen Handel zu treiben, eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Bundes- und Landesbehörden, die für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 BtMG keine Erlaubnis benötigen können ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, nachdem ihnen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Registrierungsnummer (sogenannte BtM-Nr.) zugeteilt wurde.

In welcher Form ist der Antrag für die Ausfuhrgenehmigung zu stellen?

Gemäß § 7 Abs. 1 BtMAHV ist die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung eines amtlichen Formblattes zu beantragen. Ein Antrag ist stets schriftlich zu stellen. Um der Schriftlichkeit zu genügen, muss das Formblatt ausgefüllt und vom Antragsteller handschriftlich unterschrieben beim BfArM eingereicht werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung erhebt das BfArM Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV). Als Hilfe zum Ausfüllen des Ausfuhrantrags und der entsprechenden Ausfuhranzeige finden Sie auf der BfArM Homepage entsprechende Hinweise.


Wie ist der Ausfuhrantrag einzureichen?

Einem Ausfuhrantrag ist stets die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes im Original beizufügen. Aus diesem Grund senden Sie uns bitte das Formblatt (Antrag) zusammen mit der ausländischen Einfuhrgenehmigung auf dem Postweg zu.

Welche Angaben muss die Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes enthalten?

Einfuhrgenehmigungen müssen den Formvorschriften des Art. 31 Abs. 4b der UN Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 bzw. des Art. 12 Abs. 1b der UN Convention on Psychotropic Substances, 1971 entsprechen (vgl. § 7 Abs. 3 BtMAHV, § 8 Abs. 4 BtMAHV). Danach müssen Einfuhrgenehmigungen enthalten: die Bezeichnung des kontrollierten Stoffes (wenn vorhanden INN), die einzuführende Menge des kontrollierten Stoffes, Name und Anschrift des Ein- und Ausführers sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung. Die UN Convention on Psychotropic Substances, 1971 schreibt zudem bei Zubereitungen die Angabe der Darreichungsform sowie die Bezeichnung der Zubereitung vor.

Können ausländische Einfuhrgenehmigungen vor der formalen Antragstellung bei der Bundesopiumstelle des BfArM zwecks einer Vorprüfung vorgelegt werden?

Sofern beim Ausführer Unsicherheiten bestehen, ob eine vorliegende ausländische Einfuhrgenehmigung den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen entspricht, kann die konkrete Einfuhrgenehmigung der Bundesopiumstelle im BfArM zwecks einer Vorprüfung vorgelegt werden (z.B. als Scan des Originaldokuments per E-Mail an btm@bfarm.de, Betreff: Vorprüfung Einfuhrgenehmigung). Gleiches gilt, wenn der Ausführer die Authentizität einer ausländischen Einfuhrgenehmigung in Frage stellt (z.B. aufgrund eines neuen/anderen Designs, Formats etc.). In der E-Mail sollten die Umstände der Unsicherheiten und Zweifel geschildert werden.

Welche Pharmazentralnummern (PZN) sind für Ausfuhranträge zu verwenden?

Für den Außenhandel werden spezielle Pharmazentralnummern von der Bundesopiumstelle des BfArM vergeben. Diese sind unabhängig von der Packungsgröße eines Fertigarzneimittels. Bei Zubereitungen handelt es sich um sog. Einstück-Pharmazentralnummern, welche sich jeweils nur auf 1 Stück beziehen (z.B. auf eine Tablette, eine Ampulle, eine Flasche etc.). Bei Stoffen werden die Pharmazentralnummern auf die Basiseinheiten Milligramm (mg), Gramm (g) und Kilogramm (kg) bezogen. Diese Pharmazentralnummern sind auf der Homepage des BfArM abrufbar.

Bekanntgabe der Pharmazentralnummern für Ein- und Ausfuhranträge

Kann die Ausfuhr eines konkreten Salzes (z.B. Fentanylcitrat) beantragt werden, wenn der Ausführer über eine Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Ausfuhr der entsprechenden Base (hier: Fentanyl) verfügt?

Eine Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Ausfuhr einer bestimmten Base (z.B. Fentanyl) berechtigt nicht gleichzeitig zur Ausfuhr von deren Salzen, Ester, Ether, Isomeren, Molekülverbindungen oder Zubereitungen. Diese sind – auch wenn sie in den Anlagen des BtMG nicht einzeln aufgeführt werden – ebenfalls Betäubungsmittel. Darauf wird jeweils am Ende der Anlagen des BtMG besonders hingewiesen. Fentanylcitrat ist folglich ein Betäubungsmittel, ohne in einer der Anlagen des BtMG ausdrücklich aufgeführt zu sein und die Ausfuhr hiervon bedarf einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Ausfuhr oder zum Handeltreiben mit dem konkreten Salzes, hier: Fentanylcitrat.

Worauf ist bei der Ausfuhr von ausgenommenen Zubereitungen zu achten?

Für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III des BtMG gelten – mit Ausnahme von Codein und Dihydrocodein – die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr in vollem Umfang, d.h. es besteht für die Ein- und Ausfuhr eine Erlaubnis- und Genehmigungspflicht nach § 3 BtMG bzw. § 11 BtMG.

Worauf ist bei der Ausfuhr von betäubungsmittelhaltigen klinischen Prüfmustern zu achten?

Die Ausfuhr eines betäubungsmittelhaltigen klinischen Prüfmusters kann vom BfArM nur genehmigt werden, wenn der Ausführer über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Ausfuhr dieser Prüfmuster verfügt.
Außerdem ist bei Beantragung der Ausfuhr eine gültige Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes vorzulegen. Bei der Beschriftung von Prüfmustern sind unter anderem die Kennzeichnungsvorschriften des § 14 BtMG zu berücksichtigen.

Worauf ist bei der Ausfuhr von Referenzsubstanzen / Analytikmustern zu achten?

  1. Arzneibuchverunreinigungen:
    Zum Teil werden in ausländischen Einfuhrgenehmigungen Arzneibuchverunreinigungen (sog. „impurities“) nicht eindeutig mit ihrem chemischen Namen (IUPAC, INN, Synonyme) bezeichnet. Stattdessen wird eine Angabe zur Verunreinigung gemacht, wie z.B. Impurity A von Codein. Bei Vorliegen eines solchen Falles kann der Ausführer die ausländische Einfuhrgenehmigung mit dem Ausfuhrantrag per Fax oder per E-Mail vor Antragstellung der Bundesopiumstelle des BfArM vorlegen mit der Bitte um Prüfung, ob die ausländische Einfuhrgenehmigung und der Antrag in der vorgelegten Form akzeptiert werden können.
    Akzeptiert werden kann eine solche Einfuhrgenehmigung nur dann, wenn eine eindeutige Identifizierung des auszuführenden Stoffes möglich ist, d.h. wenn bekannt ist, welchem Arzneibuch und welcher Substanz die Verunreinigung zuzuordnen ist. Im Ausfuhrantrag ist die Bezeichnung aus der Erlaubnis nach § 3 BtMG neben der Bezeichnung „Impurity X von Stoff Y“ zu verwenden. Hilfreich ist, wenn auf die Ziffer hingewiesen wird, unter der der beantragte Stoff in der gültigen Erlaubnis nach § 3 BtMG aufgeführt ist.
  2. Analytikmuster zu Testzwecken:
    Muster zur Analytik enthalten häufig Verunreinigungen zu Testzwecken. Die enthaltene Anzahl an Verunreinigungen sowie deren Mengen, die auch Betäubungsmittel sein können, sind bei solchen Zubereitungen häufig nicht bekannt; zum Teil tragen diese Zubereitungen den Zusatz „for system suitability test“. Im Ausfuhrantrag ist für solche Zubereitungen die Bezeichnung aus der Erlaubnis nach § 3 BtMG zu verwenden.

Gibt es Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Betäubungsmittel?

Ja.

  1. Ausgenommene Zubereitungen:
    Ausgenommene Zubereitungen von Codein und Dihydrocodein sowie ausgenommene Zubereitungen der Anlage II des BtMG können ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert werden (sogenannte „exempted preparations“ gemäß UN Single Convention on Narcotic Drugs, 1961).
    Dies gilt ebenfalls für Barbitalzubereitungen, die ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III des BtMG je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure enthalten, und wenn nach den Umständen keine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
  2. Ausnahmen für Bundes- und Landesbehörden zum Zweck der internationalen Zusammenarbeit:
    Gemäß § 14 Abs. 1 BtMAHV dürfen Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Betäubungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit nach dem in § 14 Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 BtMAHV finden insoweit keine Anwendung (§§ 1 bis 12 BtMAHV: Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Einfuhr/ Ausfuhr von Betäubungsmitteln). Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist beschränkt auf den internationalen Austausch sichergestellter Betäubungsmittel sowie zu deren Analytik benötigte Vergleichsmuster durch Strafverfolgungsbehörden (und der von ihnen beauftragten Behörden).
    Erfolgt der Probenversand innerhalb der EU, so ist gemäß Ratsbeschluss der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe (ABl. EG Nr. L 150 S. 1 ff vom 6. Juni 2001) zu verfahren.
    Ist ein Probenversand in Nicht-EU-Länder vorgesehen, so kann dieser mittels des sog. Interpolverfahrens erfolgen (Herausgeber des Formblatts in Deutschland: Interpol Wiesbaden), vgl. hierzu § 14 Absatz 2 – 4 BtMAHV.
  3. Ausnahmen für Ärzte und Patienten:
    Eine weitere Ausnahme gilt für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe, die entweder durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen Mengen oder durch andere Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden. Hierzu finden Sie umfangreiche Informationen auf der BfArM-Homepage unter dem Punkt: Reisen mit Betäubungsmitteln

Wie lange ist eine Ausfuhrgenehmigung gültig?

Eine von der Bundesopiumstelle des BfArM ausgestellte Ausfuhrgenehmigung ist höchstens drei Monate gültig. Ihre Gültigkeitsdauer richtet sich darüber hinaus nach der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung des Ziellandes. Sie kann sich nie über die Geltungsdauer der vorgelegten Einfuhrgenehmigung des Ziellandes erstrecken.

Kann eine Ausfuhrgenehmigung verlängert werden?

Nein. Nach Ablauf einer Ausfuhrgenehmigung ist eine neue Ausfuhrgenehmigung zu beantragen und die ungültig gewordene Genehmigung an die Bundesopiumstelle des BfArM zurückzugeben.

Was ist zu tun, wenn die Anschriften des Einführers und des Empfängers nicht identisch sind?

In diesem Fall ist die Versandanschrift zusätzlich zur Anschrift des Einführers im Ausfuhrantrag anzugeben (Felder 1 & 4 des Ausfuhrantrags).

Was ist zu tun, wenn die Versandanschrift in der Einfuhrgenehmigung des Ziellandes und die Versandanschrift im Ausfuhrantrag voneinander abweichen?

Die Versandanschrift im Ausfuhrantrag muss grundsätzlich mit der in der Einfuhrgenehmigung genannten Versandanschrift übereinstimmen. Soll die Ware dennoch an eine andere als in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Anschrift geliefert werden, so ist ein Schreiben der besonderen Verwaltungsdienststelle des Einfuhrlandes (Competent Authority, CA) erforderlich, in welcher diese die Änderung der Versandanschrift bestätigt.

Welche Angaben sind im Ausfuhrantrag zum Beförderungsweg und zum Beförderer zu machen (Punkt 8 des Ausfuhrantrags)?

Als Beförderungsweg ist beispielsweise Beförderung auf der Straße (per Lkw), Seeweg (per Schiff), Luftweg (per Flugzeug), Schienentransport (per Eisenbahnwaggon) anzugeben. Denkbar ist auch die Angabe mehrerer Beförderungswege, beispielsweise Luft- und Straßentransport, da Ware meistens nach Ankunft auf einem Flughafen im Inland mittels Straßentransport zum Empfänger gebracht wird. Zudem sind Name und Anschrift des Beförderers / Frachtführers zu nennen, welchem vom Ausführer der Auftrag erteilt wird die Sendung aus Deutschland auszuführen. Werden Subunternehmer mit dem körperlichen Warentransport beauftragt, so sind auch deren Namen und Anschriften zu vermerken (Die Begriffe „Beförderer“ und „Frachtführer“ sind hier gleichzusetzten.
Sofern zum Zeitpunkt der Beantragung Beförderer und Beförderungsweg noch nicht feststehen ist in Punkt 8 des Ausfuhrantrags darauf hinzuweisen, dass die geforderten Angaben mit der Ausfuhranzeige nachgetragen werden. Bei der Ausfuhranzeige sind diese Angaben zwingend erforderlich.

Was ist zu tun, wenn das Einfuhrland keine oder eine zu geringe Bedarfsschätzung für das auszuführende Betäubungsmittel beim Internationalen Suchtstoffkontrollamt (INCB) hinterlegt hat?

Gem. § 8 Abs. 2 BtMAHV hat das BfArM die Ausfuhrgenehmigung zu versagen oder die auszuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt (INCB) bekanntgegebenen Schätzung des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann. Deshalb sollte der Antragsteller vor Einreichen des Ausfuhrantrags überprüfen, ob das Einfuhrland eine Schätzung in ausreichender Höhe für das einzuführende Betäubungsmittel beim INCB eingereicht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte der Ausführer sich mit dem ausländischem Einführer vor Einreichen des Ausfuhrantrags in Verbindung setzen und die Kontingentfrage klären.

Die Bedarfskontingente einzelner Staaten zu den Stoffen, die der UN Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 (sog. „Narcotics“) unterstellt sind, sind auf der Homepage des INCB hier zu finden: Bedarfskontingente "Narcotics"

Die Bedarfskontingente einzelner Staaten zu den Stoffen, die der UN Convention on Psychotropic Substances 1971 (sog. „Psychotropic Substances“) unterstellt sind, sind auf der Homepage des INCB hier zu finden: Bedarfskontingente "Psychotropic Substances"

Kann bei der Ausfuhr von der in der Ausfuhrgenehmigung genannten Menge abgewichen werden?

Ja, aber nur wenn die tatsächlich auszuführende Menge geringer ist als die in der Ausfuhrgenehmigung genehmigte Menge. Die tatsächlich exportierte Menge ist durch den Ausführer in der Ausfuhranzeige nach § 12 BtMAHV anzugeben. Sollte die tatsächlich auszuführende Menge größer sein als in der Ausfuhrgenehmigung genehmigt, so ist entweder für die Differenzmenge eine weitere Ausfuhrgenehmigung oder für die insgesamt auszuführende Menge unter Zurücksendung der bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung eine neue Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die auszuführende Menge darf die in der Einfuhrgenehmigung des Ziellandes angegebene Menge jedoch nicht überschreiten.

Wie ist mit nicht genutzten Ausfuhrgenehmigungen zu verfahren?

Wird die Ausfuhrgenehmigung nicht innerhalb der in ihr angegebenen Verfallsfrist genutzt, ist dies der Bundesopiumstelle im BfArM unverzüglich, jedoch spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Verfallsfrist anzuzeigen. Der entsprechenden Ausfuhranzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen und zu versenden an:

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Wie und über welche Zollstellen erfolgt die Ausfuhrabfertigung von Betäubungsmitteln?

Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. Wird ein Betäubungsmittel in ein Nicht-EU Land ausgeführt, so ist es einer dieser Zollstellen unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Ausfuhr wird vom zuständigen Zollamt durch schriftlichen Vermerk auf der Rückseite der Ausfuhrgenehmigung („Ausfertigung zur Zollabfertigung“) bestätigt. Die entsprechenden Zollstellen sind auf der BfArM-Homepage zu finden.

Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. § 11 Abs. 1 BtMAHV). Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden (vgl. § 11 Abs. 2 BtMAHV).

Welche Angaben werden vom Zoll oder Ausführer auf der Rückseite der Ausfuhrgenehmigung erwartet („Ausfertigung zur Zollabfertigung“)?

  1. Ausfuhren in ein Nicht-EU Land:
    Bei Ausfuhren in ein Nicht-EU Land, sollte der zollamtliche Abfertigungsvermerk auf der Rückseite der Ausfuhrgenehmigung neben der Angabe der abgefertigten Menge, den Namen der Zollstelle, das Datum der Abfertigung, den Namen und die Unterschrift des abfertigenden Zollbeamten sowie einen Dienststempelabdruck enthalten.
    Fehlt hier eine Mengenangabe, so wird von der Bundesopiumstelle des BfArM davon ausgegangen, dass die volle genehmigte Menge abgefertigt und schließlich ausgeführt wurde. Bei Mindermengen ist wichtig, dass hier von der Zollstelle die tatsächlich abgefertigte Menge eingetragen wird.
  2. EU Warenverkehr:
    Im Rahmen des EU-Warenverkehrs hat der Ausführer in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenem Feld Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste (Ladeliste) anzugeben sowie Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokuments inkl. des Namens und des Standorts bzw. der Niederlassung des Frachtführers (vgl. § 12 Abs. 2 BtMAHV). Sollten vom Frachtführer keine Frachtbriefnummern vergeben werden, so werden stattdessen Sendungsnummern oder Auftragsnummern akzeptiert (Die Begriffe „Beförderer“ und „Frachtführer“ sind hier gleichzusetzten.

Was ist zu tun, wenn eine Sendung beim Empfänger nicht oder nur unvollständig ankommt?

Der Ausführer hat die Bundesopiumstelle des BfArM unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.

Wie und wann ist eine Ausfuhranzeige zu erstatten?

Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem BfArM auf amtlichem Formblatt unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 12 Abs. 1 BtMAHV), auch wenn die Sendung beim Empfänger nicht oder nur unvollständig angekommen ist. Das Formblatt ist auf der Homepage des BfArM abrufbar:

Die Anzeige ist mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BtMAHV), der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Konnten im Ausfuhrantrag keine oder keine zutreffenden Angaben zum Beförderungsweg gemacht werden, so sind diese Angaben hier nachzuholen.
Bei Ausfuhren in Nicht EU Länder, ist der Ausfuhranzeige die mit dem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Beim EU-Warenverkehr ist entsprechend die Ausfuhrgenehmigung mit den erforderlichen Angaben des Ausführers (vgl. Frage 22 b) beizufügen einschließlich der Handelsrechnung oder Packliste in Kopie.

Welche Angaben muss eine im EU Warenverkehr mit der Ausfuhranzeige einzureichende Handelsrechnung oder Packliste enthalten?

Nach § 10 BtMAHV sind die zur Ausfuhr bestimmten Betäubungsmittel in den Handelsrechnungen und Packlisten (Ladelisten) nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BtMG zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu benennen sind (in der Regel INN der Spalte 1 oder andere gebräuchliche Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen der Spalte 2).
Darüber hinaus begrüßt die Bundesopiumstelle des BfArM zwecks Transparenz folgende Angaben in der Handelsrechnung / Packliste: Namen oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers oder die Versandanschrift (inkl. Name oder Firma), die Menge der tatsächlich ausgeführten Betäubungsmittel sowie bei Zubereitungen auch Angaben zur Darreichungsform und dem Wirkstoffgehalt pro abgeteilte Form (pro Tablette, Ampulle etc.).

Was ist zu tun, wenn Zollabfertigungstermin und tatsächlicher Ausfuhrtermin differieren?

Erfolgt die endgültige Ausfuhr* aus der EU fünf oder mehr Werktage nachdem die Ware bei der Ausfuhrzollstelle gestellt wurde, so ist die Ausfuhranzeige zusammen mit einem Ausdruck des elektronischen Ausgangvermerks des Zolls bei der Bundesopiumstelle im BfArM einzureichen. Dieser enthält das tatsächliche Ausfuhrdatum, an dem die Ware die EU verlassen hat. In diesen Fällen sind unter Punkt 14 der Ausfuhranzeige („Ausfuhrdatum“) sowohl das Datum der Zollabfertigung als auch das Datum der Ausfuhr separat voneinander zu vermerken.

*Mit Ausfuhr ist hier der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU , also das Verlassen der letzten EU - Grenzübergangsstelle gemeint, an der das entsprechende Ausfuhrbegleitdokument des Zolls mit der laufenden MRN Nummer (Movement Reference Number) vorgelegt wird.

Was ist bei Verlust einer von der Bundesopiumstelle ausgestellten Ausfuhrgenehmigung zu tun?

Eine Ausfuhrgenehmigung ist für jede einzelne Ausfuhrsendung, die Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) enthält, erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist § 11 des BtMG. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.

Können Ausfuhren als Teillieferungen getätigt werden?

Nach der UN Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 kann ein Staat in einer Einfuhrgenehmigung die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestatten (Artikel 31 Absatz 4d). Die Bundesopiumstelle des BfArM bevorzugt aus Gründen der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs die Ausfuhr in einer Sendung. Sollte jedoch ein Staat ausdrücklich die Einfuhr von Stoffen der o.g. Konvention in mehr als einer Sendung in der Einfuhrgenehmigung gestatten, so wird dies von der Bundesopiumstelle entsprechend bearbeitet.

Was ist zu tun, wenn ein Stoff in Deutschland kein Betäubungsmittel ist, im Ausland jedoch kontrolliert wird und das einführende Land eine Ausfuhrgenehmigung verlangt?

In solchen Fällen kann der Ausführer anstelle einer Ausfuhrgenehmigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) oder No objection Certificate (NOC) bei der Bundesopiumstelle des BfArM beantragen. Diese Bescheinigung wird für Ausfuhren jedoch nur dann ausgestellt, wenn sie vom Einfuhrland ausdrücklich verlangt wird. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr nach BtMKostV erhoben.

Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) oder No objection Certificate (NOC)?

Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden für Stoffe ausgestellt, die in Deutschland weder betäubungsmittel- noch grundstoffrechtlichen Vorschriften unterliegen, im Ausland aber kontrolliert werden und wenn das Import bzw. Exportland eine solche Bescheinigung anstelle einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung verlangt. Sie kann von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland formlos bei der Bundesopiumstelle des BfArM unter Angabe des Substanznamens, der CAS Nr. und der Strukturformel sowie der Nennung des Landes, in das die Substanz ausgeführt werden soll, beantragt werden. Die UB begleitet die Sendung wie eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung in das Ein- oder Ausfuhrland. Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig; ihre Ausstellung ist gebührenpflichtig.

Was kostet eine Ausfuhrgenehmigung?

Grundlage für die Berechnung der Kosten einer Ausfuhrgenehmigung ist die Besondere Gebührenverordnung des BMG (BMGBGebV).

Was ist zu beachten, wenn die Erlaubnis des Ausführers nach § 3 BtMG die Bedingung “Handel ohne eigene Lagerhaltung“ enthält?

Enthält die Erlaubnis des Ausführers nach § 3 BtMG die Bedingung “Handel ohne eigene Lagerhaltung“, sind vom Antragsteller im Bemerkungsfeld des Ausfuhrantrags (Feld 11) Angaben zur Herkunft der Ware (Erwerb oder Einfuhr) zu machen.
Bei Erwerb ist anzugeben, von welchem Erlaubnisinhaber die Ware per Abgabebeleg gem. Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) erworben wurde.
Bei Einfuhr ist anzugeben, aus welchem Land und von welchem ausländischen Ausführer die Ware eingeführt wurde. Ein entsprechender Einfuhrantrag ist dem Ausfuhrantrag beizufügen und auf dem Ausfuhrantrag ist sinngemäß zu vermerken „Import entsprechend dem beigefügten Einfuhrantrag“.

Was ist zu beachten, wenn die Ware nicht in dem im Ausfuhrantrag genannten Einfuhrland verbleiben soll, sondern für den Re-Export vorgesehen ist?

Soll die Ware nicht in dem im Ausfuhrantrag genannten Einfuhrland verbleiben, sondern ist für den Re-Export vorgesehen, so muss dies aus der ausländischen Einfuhrgenehmigung hervorgehen. Nach Art. 31 (1b) der UN- Single Convention on Narcotic Drugs, 1961 müssen für die dieser Konvention unterstellten Stoffe (hier „Narcotics“, vgl. „Yello list“ des INCB) keine Bedarfsschätzungen / Kontingente im Einfuhrland vorhanden sein. Gleiches gilt seit 2012 für Stoffe der UN Convention on Psychotropic Substances, 1971 (hier „Psychotropic Substances”, vgl. „Green list” des INCB und “Guide on Estimating Requirements for Substances under International Control”.

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