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Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Bei Rückfragen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) stehen wir Ihnen in unserer täglichen Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter: 0228 – 99 307 4321 zur Verfügung.

Was regelt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung?

Die BtMVV regelt insbesondere die

  • Grundsätze zur Verschreibung und Abgabe der für therapeutische Zwecke zugelassenen Betäubungsmittel,
  • Verfahrenshinweise zur Verschreibung von Betäubungsmittelrezepten (BtM-Rezepten) und Betäubungsmittelanforderungsscheinen (BtM-Anforderungsschein) und
  • Vorschriften zur Dokumentation.

Wo wird die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung veröffentlicht?

Die BtMVV und ihre Änderungen werden jeweils im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Die Gesetzblätter können bei der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH bezogen werden. Weitere Informationen hierzu sind im Internet über Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger-Verlag zu recherchieren.

Die BtMVV ist auch im Internet unter folgendem Link zu finden: Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

Wo kann man Informationen zur Anzeigepflicht von Apotheken oder tierärztlichen Hausapotheken gem. § 4 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) abrufen?

Informationen zur Anzeigepflicht sind unter folgendem Link zu finden:

Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 3 BtMG

Für Auskünfte zu Anzeigen nach § 4 Abs. 3 BtMG im Rahmen des Betriebs von Apotheken oder tierärztlichen Hausapotheken steht Ihnen montags bis freitags die Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:

Telefonnummer: +49 (0)228 99 307 4321

Wie kann man Informationen zur Ausgabe von BtM-Rezepten oder BtM-Anforderungsscheinen abrufen?

Für Auskünfte zu ambulanten oder stationären Verschreibungen steht Ihnen an montags bis freitags die Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:

+49 (0)228 99 307 4321

Welche Arzneimittel dürfen auf BtM-Rezepten verschrieben werden?

Grundsätze:

Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen (Fertigarzneimittel bzw. Rezeptur) verschrieben werden.

Betäubungsmittel dürfen nur verschrieben werden, wenn ihre Anwendung begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 BtMG). Eine Verschreibung wird als begründet angesehen, wenn der Verschreibende aufgrund eigener Untersuchung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Anwendung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zulässig und geboten ist.

Ein Verschreiben von Betäubungsmitteln ist nur zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken unter den Bedingungen des BtMG und der BtMVV zulässig, ein Verordnen für andere Zwecke - z.B. zur Durchführung von Analysen oder klinischen Studien, ist nicht gestattet. Für diese Zwecke bedarf es einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nach (§ 3 BtMG), die bei der Bundesopiumstelle zu beantragen ist.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln, die selbst Gegenstand einer klinischen Studie sind, ist stets erlaubnispflichtig im Sinne des § 3 BtMG. Eine Erlaubnis gemäß § 3 ist dann entbehrlich, wenn Betäubungsmittel während einer klinischen Studie zu therapeutischen (z.B. schmerzlindernden) Zwecken beim Patienten eingesetzt werden. Diese Betäubungsmittel können vom Arzt auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem BtM-Rezept und einem BtM-Anforderungsschein?

Die BtM-Rezepte werden arztbezogen ausgegeben, sind nur zu dessen persönlichen Verwendung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall (Krankheit oder Urlaub) übertragen werden. Sie werden bei ambulanter Behandlung patientenbezogen, für den Praxisbedarf, im Rahmen des Entlassmanagements oder für die Behandlung von Tieren ausgestellt.

BtM-Anforderungsscheine gelten für den Stationsbedarf eines/r Krankenhauses/Klinik sowie für den Rettungsdienst und den Notfallvorrat in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

BtM-Anforderungsscheine werden für den stationären Bedarf ausgestellt und in einer krankenhauseigenen oder –versorgenden Apotheke eingelöst. Sie können nur vom ärztlichen Leitungspersonal (vgl. Ziffer 36) angefordert werden und innerhalb der Einrichtung an Leiter von Teileinheiten ihres Organisationsbereichs (z.B. Stationen) weitergegeben werden. Die Weitergabe ist krankenhausintern zu dokumentieren. Sofern Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung von der Möglichkeit Gebrauch machen, in ihren Räumlichkeiten einen Notfallvorrat einzurichten, dürfen die für den Notfall benötigten BtM von den beauftragten Ärzten ebenfalls mittels eines BtM-Anforderungsscheines verschrieben werden (zum Auffüllen des Notfallvorrats in Hospizen und SAPV-Einrichtungen vgl. auch Regelungen § 5c Abs. 4 Nr. 3 BtMVV).

Wie erhält man BtM-Rezepte bzw. BtM-Anforderungsscheine?

Erstbezug von BtM-Rezepten

Das entsprechende Formular für die Erst-Anforderung von Betäubungsmittel-Rezepten kann im Internet von der Webseite des BfArM heruntergeladen und ausgedruckt werden:

Bei der Bundesopiumstelle können die zur Erst-Anforderung benötigten Unterlagen auch per E-Mail (btm-rezepte@bfarm.de) oder telefonisch in der täglichen Telefon-Hotline zwischen 9.00 und 12.00 Uhr unter der Telefonnummer +49(0)228-99 307-4321 angefordert werden. Das vom Arzt unterschriebene Erst-Anforderungsformular ist vollständig auszufüllen und mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde bzw. einer amtlich beglaubigten Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung ausschließlich auf dem Postweg an die Bundesopiumstelle zu schicken. Die beglaubigte Kopie ist im Original vorzulegen, das Beglaubigungsdatum darf nicht älter als drei Monate sein. Nach Erhalt und Prüfung der Erst-Anforderungsunterlagen teilt die Bundesopiumstelle dem anfordernden Arzt eine BtM-Nummer zu, unter welcher er registriert ist. Mit der Erteilung dieser personengebundenen BtM-Nummer werden dem berechtigten Arzt die ersten BtM-Rezepte zusammen mit einer Folge-Anforderungskarte für künftige Rezeptanforderungen zugeschickt. Die Sendung wird vom Postzusteller gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Erstbezug von BtM-Anforderungsscheinen

Das entsprechende Formular für die Erst-Anforderung von BtM-Anforderungsscheinen kann im Internet von der Webseite des BfArM heruntergeladen und ausgedruckt werden:

Für den erstmaligen Bezug von BtM-Anforderungsscheinen (stationär) gilt das gleiche Vorgehen wie für den Bezug von BtM-Rezepten.

Hierbei ist allerdings neben dem

  • vom beauftragten Arzt unterschriebenen Anforderungsformular und
  • der Kopie der Approbationsurkunde bzw. Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung zusätzlich
  • eine Bescheinigung der Beauftragung durch den Träger der Einrichtung (urschriftlich) beizufügen sowie im Einzelfall eine Bestätigung über einen Versorgungsvertrag mit der beliefernden Apotheke.

Nach Erhalt und Prüfung der Erst-Anforderungsunterlagen teilt die Bundesopiumstelle dem anfordernden Arzt eine BtM-Nummer zu, unter welcher er registriert ist. Mit der Erteilung dieser personengebundenen BtM-Nummer werden dem berechtigten Arzt die benötigten BtM-Anforderungsscheine zusammen mit einer Folge-Anforderungskarte für künftige Anforderungen zugeschickt. Die Sendung wird vom Postzusteller gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Folgebezug von BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen

Für die Nachbestellung von BtM-Rezepten bzw. BtM-Anforderungsscheinen wird die jeder Sendung beiliegende Folge-Anforderungskarte (Bestellkarte) benötigt. Der Arzt kreuzt die gewünschte Stückzahl an, teilt evtl. Änderungen der Lieferanschrift oder Urlaubszeiten mit und schickt die ausgefüllte und frankierte Folge-Anforderungskarte eigenhändig unterschrieben an die Bundesopiumstelle zurück. Folgeanforderungen, die „in Vertretung“ unterschrieben werden, können nicht beliefert werden. 

Was ist zu tun, wenn die Folgeanforderungskarte (Bestellkarte) verlorengegangen ist?

In diesem Ausnahmefall kann die Anforderung auch formlos unter Angabe der BtM-Nummer, der Versandadresse und des Geburtsdatums, der Anzahl der benötigten BtM-Rezeptformulare und der eigenhändigen ungekürzten Unterschrift des berechtigten Arztes erfolgen.

Können Folgeanforderungen von BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen elektronisch per E-Mail eingereicht werden?

Nein. Es können nur Folgeanforderungen, die eigenhändig vom berechtigten Arzt unterschrieben worden sind und auf dem Postweg eingehen, beliefert werden.

Wie lange sind die Lieferzeiten für BtM-Rezepte bzw. BtM-Anforderungsscheine?

Grundsätzlich streben wir an, die Anforderungen unverzüglich zu bearbeiten. Wir weisen gleichzeitig darauf hin, dass die Lieferzeit mitunter länger als eine Woche betragen kann. Aus diesem Grunde sollte der Arzt den Bedarf an Rezepten oder Anforderungsscheinen rechtzeitig anfordern.

Dürfen BtM-Rezepte“ (aus EU-Staaten oder Drittländern) durch in Deutschland ansässige Apotheken beliefert werden?

Nein. Nur BtM-Verschreibungen, die auf den in Deutschland ausgegebenen BtM-Rezepten verschrieben wurden, dürfen von Apotheken mit Sitz in Deutschland beliefert werden.

Dürfen in Deutschland ausgestellte BtM-Verordnungen im Ausland beliefert werden?

BtM-Rezeptvordrucke, die in Deutschland ausgegeben wurden, sind für die Verschreibung von Betäubungsmitteln und deren Belieferung durch Apotheken in Deutschland vorgesehen. Von einer Einlösung solcher Rezepte im Ausland wird dringend abgeraten. Ob dieses dennoch grundsätzlich zulässig ist, richtet sich nach den Vorgaben im Ausland. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine anschließende Einfuhr des Betäubungsmittels nach Deutschland durch Patientinnen und Patienten nicht unter die Regelungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln als Reisebedarf bei Auslandsaufenthalten fallen würde.

Wie werden BtM-Rezepte aufbewahrt?

Jede verschreibungsberechtigte Person muss ihre BtM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahren und vor Missbrauch schützen. Ein Zugriff Unbefugter muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. durch eine abschließbare Schreibtischschublade) verhindert werden.

Was ist zu tun, wenn BtM-Rezepte gestohlen werden oder verloren gehen?

Kommen unbenutzte BtM-Rezepte trotz aller Vorsicht abhanden, ist der Verlust umgehend unter Angabe der abhanden gekommenen Rezeptnummern schriftlich der Bundesopiumstelle zu melden. Wenden Sie sich hierfür bitte zunächst an die Telefon-Hotline, Telefonnummer: +49(0)228 99 307- 4321 (montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr).
Alternativ kann auch eine kurze Mitteilung per E-Mail an (btm-rezepte@bfarm.de) oder per Fax an Fax-Nr.: +49 (0)228 99 307-5985 erfolgen. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich für die Weiterbearbeitung bei Ihnen anschließend melden. Ausgenommen davon sind BtM-Verschreibungen, die auf dem Weg zum Patienten oder dem Patienten selbst verloren gehen. In diesem Fall ist keine Verlustmeldung an die Bundesopiumstelle erforderlich. Die behandelnde ärztliche Person dokumentiert den Verlust auf Teil III ihrer Verschreibung und kann dem Patienten in eigener Verantwortung ein neues BtM-Rezept ausstellen.

Müssen Verluste von Betäubungsmitteln in Apotheken gemeldet werden?

Verluste von Betäubungsmitteln in Apotheken müssen nicht der Bundesopiumstelle gemeldet werden. Die Verluste sollten bei der zuständigen Landesbehörde und bei der Polizei angezeigt werden.

Wie lange sind die (Blanko-)BtM-Rezeptformulare gültig?

Seit März 2013 gibt die Bundesopiumstelle die derzeit gültigen Betäubungsmittelrezeptformulare (BtM-Rezepte) heraus. Diese tragen eine deutlich sichtbare, fortlaufende 9-stellige Rezeptnummer. Seit 01.01.2015 dürfen ausschließlich diese Rezeptformulare zur Verschreibung von Betäubungsmitteln verwendet werden. Die Gültigkeit dieser Formulare ist nach den geltenden betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben nicht begrenzt.

Die vor März 2013 herausgegebenen BtM-Rezeptformulare tragen eine deutlich längere Zahlenfolge. Zudem befindet sich die Abrisskante auf der rechten Seite. Diese veralteten BtM-Rezeptformulare durften nur noch bis zum 31.12.2014 ausgestellt und bis zum 07.01.2015 durch die Apotheke beliefert werden.

Die alten BtM-Rezeptformulare sollen nicht an die Bundesopiumstelle zurückgeschickt werden. Sie sind zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten BtM-Rezepte eigenverantwortlich zu vernichten.

Wie lange sind ausgestellte BtM-Verschreibungen gültig?

Die aktuellen Regelungen sehen vor, dass Betäubungsmittel nur auf Verschreibungen abgegeben werden dürfen, die bei der Vorlage in der Apotheke vor nicht mehr als sieben Tagen (7 plus 1 Tag, wenn der Ausstellungstag mitgerechnet wird) ausgefertigt wurden.

Was geschieht mit nicht mehr benötigten, noch gültigen BtM-Rezepten?

Werden unbenutzte, aber noch gültige BtM-Rezepte nicht mehr benötigt (z.B. bei Beendigung der ärztlichen Tätigkeit), sind diese der Bundesopiumstelle per Einschreiben zurückzugeben; der Verbleib ist vom Arzt mit Angabe der Rezept-Nummern zu dokumentieren, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

Müssen ärztliche Vertretungen der Bundesopiumstelle mitgeteilt werden?

Nein. Eine Übertragung der BtM-Rezepte auf eine andere zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person ist lediglich im vorübergehenden Vertretungsfall (Bsp. Urlaub, Krankheit) zulässig. Bei der Ausfertigung einer Verschreibung sind in diesem Fall der Vermerk "In Vertretung" bzw. "i.V." anzubringen. Gegebenenfalls muss der Name des vertretenden Arztes zusätzlich zum Praxisstempel des zu vertretenden Arztes hinzugefügt werden (hierbei sollten evtl. abrechnungsrelevante Vorgaben der kassenärztlichen Vereinigungen beachtet werden). Die Bestellung neuer BtM-Rezepte darf nicht durch den Vertreter erfolgen.

Muss jeder Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eigene BtM-Rezepte verwenden?

Ja. Die BtM-Rezepte sind arztbezogen. Sie sind mit einer neunstelligen fortlaufenden Rezept-Nummer codiert und darüber dem jeweiligen Arzt zugeordnet. Unabhängig von der Organisationsform ihrer Praxis handeln die beteiligten Ärzte i.S. des BtMG grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jeder Arzt, auch ein angestellter Arzt, seine eigenen BtM-Rezepte zu verwenden und eigene Verbleibnachweise zu führen. Wird bei der Ausfertigung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis benutzt, ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes kenntlich zu machen (z.B. durch unterstreichen) oder zusätzlich zu vermerken. Hierbei sind eventuelle weitere abrechnungsrelevante Vorgaben der kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten.

Müssen die BtM-Rezepte bei Beendigung oder Wechsel einer Tätigkeit in einer Praxis oder eines Krankenhauses an die Bundesopiumstelle zurückgeschickt werden?

Bei einem Wechsel des örtlichen ärztlichen Wirkungsbereiches oder der Adresse innerhalb Deutschlands können die BtM-Rezepte weiterverwendet werden; eine Änderung der Lieferanschrift ist der Bundesopiumstelle schriftlich (ggf. mit der nächsten Folge-Anforderungskarte) mitzuteilen. Auch bei einer privatärztlichen Tätigkeit können die BtM-Rezepte verwendet werden.

Kann eine BtM-Verschreibung vorab z.B. per Fax an eine Apotheke geschickt werden, damit das BtM für den Patienten schneller abgegeben werden kann?

Nein. BtM dürfen ausschließlich nach Übergabe der Originalverschreibung an den Apotheker abgegeben werden.

Wie lange müssen die BtM-Rezeptdurchschläge aufbewahrt werden?

Die Teile I (Apotheke) u. III (Arzt) der BtM-Verschreibung sind drei Jahre lang ab Ausstellungsdatum/ Abgabedatum aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG für den Betäubungsmittelverkehr in Apotheken und der Ärzteschaft zuständigen Landesbehörde vorzulegen.

Nadeldrucker sind kaum noch zu verwenden, können die Rezeptdurchschläge auch elektronisch archiviert werden?

Die Erstellung von drei identischen Exemplaren, die mit einer einzigen Unterschrift, die auf allen drei Exemplaren lesbar ist, autorisiert werden, ist zwingend. Ein ausgefülltes Betäubungsmittelrezept, als dreiteiliger selbstdurchschreibender Belegsatz, ist in seiner Ganzheit eine Urkunde. Die Angaben auf dem BtM Rezept müssen dauerhaft vermerkt und auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein, sodass eine digitale Dokumentation den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und damit den BtM-Belegsatz auch nicht ersetzen kann.

Das BtM-Rezept kann auch handschriftlich ausgefüllt werden. Das Bedrucken mit einem Laserdrucker ist ebenfalls möglich. Hierfür empfehlen wir den dreiteiligen BtM-Rezeptsatz zu trennen, jeden Rezeptteil einzeln zu bedrucken, die 3 Teile für die Unterschrift des Arztes wieder aufeinander zu legen, Teil I und II der Verschreibung, zwecks Einlösung in der Apotheke, zusammen zu heften und den Teil III der Nachweisführung in der Arztpraxis beizufügen.

Wie ist das Entlassmanagement bei Betäubungsmitteln geregelt?

Auch Betäubungsmittel sind über das Entlassmanagement verordnungsfähig. Spezielle BtM-Rezepte für das Entlassmanagement werden nicht aufgelegt. Es sind die üblichen BtM-Rezepte zu verwenden, wie auch im Rahmenvertrag zum Entlassmanagement vorgesehen.

Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements gelten die BtM-rechtlichen Vorschriften. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die maßgeblichen Dokumente, u.a. den „Rahmenvertrag Entlassmanagement“ zwischen GKV-SpiBu, KBV und DKG, die Arzneimittel-Richtlinie des GBA und die Umsetzungshinweise der DKG.

Wann wird das BtM-Rezept digitalisiert?

Die Digitalisierung der BtM-Rezepte zur Modernisierung des Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln ist in Planung. Die gesetzgeberischen Vorbereitungen zielen darauf ab, ab Mitte 2024 die digitale Verschreibung von Betäubungsmitteln zu ermöglichen.

Dürfen ambulante BtM-Rezepte versendet werden?

Grundsätzlich darf eine BtM-Verordnung vor dem Hintergrund des § 13 BtMG nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung stattfinden und sie muss stets therapeutisch begründet sein (z.B. Indikation ADHS). Eine (ärztliche) Behandlung setzt voraus, dass sich der Arzt durch eine Untersuchung selbst von dem Bestehen, der Art und der Schwere des behaupteten Krankheitszustandes überzeugt und dann aufgrund seiner Diagnose entscheidet, ob und welches Medikament zur Heilung oder Linderung gerade dieses Krankheitszustandes notwendig ist.

Die Versendung von Betäubungsmittel-Verschreibungen auf dem Postweg sollte daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Mit Ausnahme der Substitutionsbehandlungen (vgl. § 5 Abs. 8 BtMVV) enthält die BtMVV keine expliziten Regelungen zur Aushändigung bzw. zum Versand von BtM-Verschreibungen an den Patienten. Die letztendliche Entscheidung trifft der behandelnde Arzt dabei in eigener Verantwortung. Vor dem Hintergrund der Sicherheit des BtM-Verkehrs empfehlen wir grundsätzlich, einen möglichst sicheren Versandweg zur Versendung zu gewährleisten.

Wie lange sind ausgestellte Betäubungsmittelanforderungsscheine zur Vorlage in der Krankenhausapotheke gültig?

Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sehen für die Betäubungsmittelanforderungsscheine keine Begrenzung der Gültigkeitsdauer vor.