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Grundstoffe - Ausfuhrgenehmigungspflicht

Hier werden häufig gestellte Fragen zur Ausfuhrgenehmigungspflicht beantwortet.

Wann ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ?

Für die Ausfuhr von Grundstoffen ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn eine Zollanmeldung abzugeben ist.

Das ist in den Fällen

  • der Überführung in das Ausfuhrverfahren,
  • der Ausfuhr zur passiven Veredelung,
  • der Ausfuhr nach aktiver Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung,
  • bei der Wiederausfuhr nach mehr als 10 Tagen nach der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bzw. dem Verbringen in eine Freizone Kontrolltyp II.

Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch für die Ausfuhr von Grundstoffen nach deren mindestens zehntägiger Lagerung in einer Freizone Kontrolltyp I erforderlich.

Was ist bei Ausfuhr von Grundstoffen nach Großbritannien zu beachten?

Ab dem 01.01.2021 ist für Lieferungen von Grundstoffen der Kategorien 1, 2 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung nach Großbritannien (dazu gehören England, Wales und Schottland) eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der genannten Verordnung erforderlich.
Exporte von Grundstoffen der Kategorie 3 nach Großbritannien bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, da Großbritannien nicht in der Liste der sensiblen Länder nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1011 aufgeführt ist.

Welche Regelungen gelten im Grundstoffverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Nordirland?

Im Grundstoffverkehr zwischen der EU und Nordirland gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., es ist keine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Was ist bei der Ausfuhr von Rotem Phosphor ab 13. Januar 2021 zu beachten?

Jeder, der ab 13. Januar 2021 Roten Phosphor in Nicht-EU-Staaten ausführt, muss sich hierfür beim BfArM nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registrieren lassen. Weiterhin ist für jeden einzelnen Export eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.
Ab 01.01.2021 gibt es für Roten Phosphor einen eigenen KN-Code (2804 70 10), der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 bekanntgegeben wurde.
Roter Phosphor wird international nicht durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 kontrolliert. Nach den uns vorliegenden Informationen des Internationalen Suchtstoffkontrollrates (INCB) stellen folgende Länder Einfuhrgenehmigungen aus: Belarus (Weißrussland), Kanada, Costa Rica, Republik Moldau, USA und Usbekistan. Wir empfehlen, dem Ausfuhrantrag für Lieferungen in die genannten Länder eine Kopie der Einfuhrgenehmigung des Kunden beizufügen. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Länder Roten Phosphor gesetzlich kontrollieren und Einfuhrgenehmigungen erteilen.

Gibt es Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht?

Eine Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich in den Fällen der Wiederausfuhr binnen 10 Tagen nach

a) der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren,
b) der Lagerung in einer Freizone Kontrolltyp II,
c) dem Verbringen in eine Freizone Kontrolltyp I sowie

bei Ausfuhr von Kategorie 3-Stoffen in Länder, die nicht in der Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 3 aufgeführt sind.

Was ist unter einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren (vereinfachte Ausfuhrgenehmigung) zu verstehen?

Es handelt sich dabei um eine Ausfuhrgenehmigung, die nur für den Export von Stoffen der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt werden kann und mehrere Ausfuhrvorgänge für einen Zeitraum von max. zwölf Monaten abdeckt.

Wann ist die Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung möglich?

Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann das BfArM bei häufigen Ausfuhren eines Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 an stets denselben im Bestimmungsland ansässigen Einführer eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilen, wenn

a) der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen und

b) wenn das BfArM sich als zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

Wie ist der Ausfuhrantrag zu stellen und welche Unterlagen sind beizufügen?

Der Ausfuhrantrag ist schriftlich zu stellen. Auf unserer Internetseite steht hierfür unter Grundstoffe-Formulare ein "Ausfuhrantrag für Waren unter Ausfuhrkontrolle" zum Downloaden zur Verfügung. Das Antragsformular gilt für eine Ausfuhrgenehmigung und für eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung. Im Feld „ Nr. 3 vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren?“ ist das entsprechende Kästchen für ja oder nein anzukreuzen.Der Antrag ist auf dem Postweg an das BfArM

Bundesinstitut für Arrzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

zu senden.

Es hat sich in der Praxis bewährt, dass der Ausfuhrantrag unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Einfuhrgenehmigung bzw. Erlaubnis des Kunden im Drittland gestellt wird.

für Waren unter Ausfuhrkontrolle

Wie lange ist eine Ausfuhrgenehmigung gültig?

Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Grundstoffe das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, beträgt höchstens 6 Monate ab dem Erteilungszeitpunkt, jedoch nie länger als die Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes.

Wer füllt die fehlenden Angaben in den Feldern 7, 8, 10 – 13 und 18 nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung aus und bis wann muss dies erfolgen?

Spätestens zum Zeitpunkt der Zollanmeldung hat der Wirtschaftsbeteiligte die Rechnungsnummer in Feld 18 der Ausfuhrgenehmigung einzutragen.
Die Angaben zu den Feldern 7, 8, 10 bis 13 sind durch den Wirtschaftsbeteiligten spätestens vor Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Union in die Ausfuhrgenehmigung einzutragen.

Ist das Feld Nr. 19 „Erklärung des Antragstellers“ auf der erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterschreiben?

Entsprechend den Erläuterungen zu den Ausfuhrgenehmigungen im Anhang III auf Seite 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1013, Ziffer 14, braucht das Feld vom Antragsteller bei elektronischer Genehmigungserteilung nicht unterschrieben zu werden, sofern der Ausfuhrantrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

Kann bei Änderung der auszuführenden Menge die Ausfuhrgenehmigung trotzdem genutzt werden?

Sollte die tatsächlich auszuführende Menge niedriger sein als in der Ausfuhrgenehmigung genehmigt, kann die Ausfuhrgenehmigung genutzt werden. Die tatsächlich exportierte Menge ist durch den Wirtschaftsbeteiligten in der Meldung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 anzugeben. Sollte die tatsächlich auszuführende Menge größer sein als in der Ausfuhrgenehmigung genehmigt, ist entweder für die Differenzmenge eine weitere Ausfuhrgenehmigung oder für die insgesamt auszuführende Menge unter Zurücksendung der bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung eine neue Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

Wie ist mit nicht genutzten Ausfuhrgenehmigungen durch den Wirtschaftsbeteiligten zu verfahren?

Nicht genutzte Ausfuhrgenehmigungen sind an das

BfArM
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

zurückzusenden.

Kann eine Ausfuhrgenehmigung für mehrmalige Ausfuhrvorgänge genutzt werden?

Nein! Grundsätzlich gilt eine erteilte Ausfuhrgenehmigung nur für einen Ausfuhrvorgang. Das Exemplar 3 der Ausfuhrgenehmigung begleitet die Ware bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

Wer ist Ausführer im grundstoffrechtlichen Sinne?

Nach Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu den erfassten Stoffen (Grundstoffen) und dem Empfänger trägt und von der oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird.

Wer muss den Ausfuhrantrag stellen, wenn sich die Ware in einem anderen EU-Land befindet?

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist der Ausfuhrantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

Gelten die Schwellenwerte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ebenfalls für die Ausfuhr von Grundstoffen aus der Europäische Union?

Nein! Für die Ausfuhr ist unabhängig von der auszuführenden Menge an Grundstoffen der Kategorie 2 Voraussetzung, dass der Ausführer Inhaber einer Registrierung nach Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist. Zusätzlich ist vor jeder Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung beim BfArM zu beantragen.