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Grundstoffe - Einfuhrgenehmigungspflicht

Hier werden häufig gestellte Fragen zur Einfuhrgenehmigungspflicht beantwortet.

Wann ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich?

Eine Einfuhrgenehmigung ist nur für Stoffe der Kategorie 1 vorgeschrieben und wird nur Wirtschaftsbeteiligten erteilt, die in der Union niedergelassen sind.
Die Einfuhrgenehmigung ist erforderlich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union in den Fällen der Überführung in

  • den zollrechtlich freien Verkehr (auch nach passiver Veredelung),
  • das Zolllagerverfahren (auch Verbringung in Freizone Kontrolltyp II),
  • die aktive Veredelung,
  • das Umwandlungsverfahren oder
  • die vorübergehende Verwendung.

Was ist bei der Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 aus Großbritannien zu beachten?

Ab dem 01.01.2021 ist für Einfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung aus Großbritannien (dazu gehören England, Wales und Schottland) eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 der genannten Verordnung erforderlich.

Welche Regelungen gelten im Grundstoffverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Nordirland?

Im Grundstoffverkehr zwischen der EU und Nordirland gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., es ist keine Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Gibt es Ausnahmen von der Einfuhrgenehmigungspflicht?

In den Fällen

a) der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager,
b) des Abladens oder Umladens,
c) der vorübergehenden Verwahrung,
d) der Überführung in das externe Versandverfahren der Union

ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Wie ist der Einfuhrantrag zu stellen?

Unter Grundstoffe-Formulare steht ein Formular „Einfuhrantrag für Waren unter Einfuhrkontrolle“ zur Verfügung.

für Waren unter Einfuhrkontrolle

Wie lange ist eine Einfuhrgenehmigung gültig?

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sein müssen, beträgt höchstens 6 Monate ab dem Erteilungszeitpunkt.

Gelten die Schwellenwerte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ebenfalls für die Einfuhr von Grundstoffen in die Europäische Union?

Nein! Für die Einfuhr ist unabhängig von der einzuführenden Menge an Grundstoffen der Kategorie 2 Voraussetzung, dass der Einführer Inhaber einer Registrierung nach Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist.