BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier werden häufig gestellte Fragen zu Grundstoffen beantwortet.

Grundstoffe - Ausfuhrgenehmigungspflicht

Wann ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ?

Für die Ausfuhr von Grundstoffen ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn eine Zollanmeldung abzugeben ist.

Das ist in den Fällen

  • der Überführung in das Ausfuhrverfahren,
  • der Ausfuhr zur passiven Veredelung,
  • der Ausfuhr nach aktiver Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung,
  • bei der Wiederausfuhr nach mehr als 10 Tagen nach der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bzw. dem Verbringen in eine Freizone Kontrolltyp II.

Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch für die Ausfuhr von Grundstoffen nach deren mindestens zehntägiger Lagerung in einer Freizone Kontrolltyp I erforderlich.

Was ist bei Ausfuhr von Grundstoffen nach Großbritannien zu beachten?

Ab dem 01.01.2021 ist für Lieferungen von Grundstoffen der Kategorien 1, 2 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung nach Großbritannien (dazu gehören England, Wales und Schottland) eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der genannten Verordnung erforderlich.
Exporte von Grundstoffen der Kategorie 3 nach Großbritannien bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, da Großbritannien nicht in der Liste der sensiblen Länder nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1011 aufgeführt ist.

Welche Regelungen gelten im Grundstoffverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Nordirland?

Im Grundstoffverkehr zwischen der EU und Nordirland gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., es ist keine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Was ist bei der Ausfuhr von Rotem Phosphor ab 13. Januar 2021 zu beachten?

Jeder, der ab 13. Januar 2021 Roten Phosphor in Nicht-EU-Staaten ausführt, muss sich hierfür beim BfArM nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registrieren lassen. Weiterhin ist für jeden einzelnen Export eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.
Ab 01.01.2021 gibt es für Roten Phosphor einen eigenen KN-Code (2804 70 10), der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 bekanntgegeben wurde.
Roter Phosphor wird international nicht durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 kontrolliert. Nach den uns vorliegenden Informationen des Internationalen Suchtstoffkontrollrates (INCB) stellen folgende Länder Einfuhrgenehmigungen aus: Belarus (Weißrussland), Kanada, Costa Rica, Republik Moldau, USA und Usbekistan. Wir empfehlen, dem Ausfuhrantrag für Lieferungen in die genannten Länder eine Kopie der Einfuhrgenehmigung des Kunden beizufügen. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Länder Roten Phosphor gesetzlich kontrollieren und Einfuhrgenehmigungen erteilen.

Gibt es Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht?

Eine Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich in den Fällen der Wiederausfuhr binnen 10 Tagen nach

a) der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren,
b) der Lagerung in einer Freizone Kontrolltyp II,
c) dem Verbringen in eine Freizone Kontrolltyp I sowie

bei Ausfuhr von Kategorie 3-Stoffen in Länder, die nicht in der Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 3 aufgeführt sind.

Was ist unter einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren (vereinfachte Ausfuhrgenehmigung) zu verstehen?

Es handelt sich dabei um eine Ausfuhrgenehmigung, die nur für den Export von Stoffen der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt werden kann und mehrere Ausfuhrvorgänge für einen Zeitraum von max. zwölf Monaten abdeckt.

Wann ist die Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung möglich?

Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann das BfArM bei häufigen Ausfuhren eines Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 an stets denselben im Bestimmungsland ansässigen Einführer eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilen, wenn

a) der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen und

b) wenn das BfArM sich als zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

Wie ist der Ausfuhrantrag zu stellen und welche Unterlagen sind beizufügen?

Der Ausfuhrantrag ist schriftlich zu stellen. Auf unserer Internetseite steht hierfür unter Grundstoffe-Formulare ein "Ausfuhrantrag für Waren unter Ausfuhrkontrolle" zum Downloaden zur Verfügung. Das Antragsformular gilt für eine Ausfuhrgenehmigung und für eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung. Im Feld „ Nr. 3 vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren?“ ist das entsprechende Kästchen für ja oder nein anzukreuzen.Der Antrag ist auf dem Postweg an das BfArM

Bundesinstitut für Arrzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

zu senden.

Es hat sich in der Praxis bewährt, dass der Ausfuhrantrag unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Einfuhrgenehmigung bzw. Erlaubnis des Kunden im Drittland gestellt wird.

für Waren unter Ausfuhrkontrolle

Wie lange ist eine Ausfuhrgenehmigung gültig?

Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Grundstoffe das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, beträgt höchstens 6 Monate ab dem Erteilungszeitpunkt, jedoch nie länger als die Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes.

Wer füllt die fehlenden Angaben in den Feldern 7, 8, 10 – 13 und 18 nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung aus und bis wann muss dies erfolgen?

Spätestens zum Zeitpunkt der Zollanmeldung hat der Wirtschaftsbeteiligte die Rechnungsnummer in Feld 18 der Ausfuhrgenehmigung einzutragen.
Die Angaben zu den Feldern 7, 8, 10 bis 13 sind durch den Wirtschaftsbeteiligten spätestens vor Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Union in die Ausfuhrgenehmigung einzutragen.

Ist das Feld Nr. 19 „Erklärung des Antragstellers“ auf der erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterschreiben?

Entsprechend den Erläuterungen zu den Ausfuhrgenehmigungen im Anhang III auf Seite 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1013, Ziffer 14, braucht das Feld vom Antragsteller bei elektronischer Genehmigungserteilung nicht unterschrieben zu werden, sofern der Ausfuhrantrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

Kann bei Änderung der auszuführenden Menge die Ausfuhrgenehmigung trotzdem genutzt werden?

Sollte die tatsächlich auszuführende Menge niedriger sein als in der Ausfuhrgenehmigung genehmigt, kann die Ausfuhrgenehmigung genutzt werden. Die tatsächlich exportierte Menge ist durch den Wirtschaftsbeteiligten in der Meldung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 anzugeben. Sollte die tatsächlich auszuführende Menge größer sein als in der Ausfuhrgenehmigung genehmigt, ist entweder für die Differenzmenge eine weitere Ausfuhrgenehmigung oder für die insgesamt auszuführende Menge unter Zurücksendung der bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung eine neue Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

Wie ist mit nicht genutzten Ausfuhrgenehmigungen durch den Wirtschaftsbeteiligten zu verfahren?

Nicht genutzte Ausfuhrgenehmigungen sind an das

BfArM
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

zurückzusenden.

Kann eine Ausfuhrgenehmigung für mehrmalige Ausfuhrvorgänge genutzt werden?

Nein! Grundsätzlich gilt eine erteilte Ausfuhrgenehmigung nur für einen Ausfuhrvorgang. Das Exemplar 3 der Ausfuhrgenehmigung begleitet die Ware bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

Wer ist Ausführer im grundstoffrechtlichen Sinne?

Nach Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu den erfassten Stoffen (Grundstoffen) und dem Empfänger trägt und von der oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird.

Wer muss den Ausfuhrantrag stellen, wenn sich die Ware in einem anderen EU-Land befindet?

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist der Ausfuhrantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

Gelten die Schwellenwerte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ebenfalls für die Ausfuhr von Grundstoffen aus der Europäische Union?

Nein! Für die Ausfuhr ist unabhängig von der auszuführenden Menge an Grundstoffen der Kategorie 2 Voraussetzung, dass der Ausführer Inhaber einer Registrierung nach Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist. Zusätzlich ist vor jeder Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung beim BfArM zu beantragen.

Grundstoffe - Einfuhrgenehmigungspflicht

Wann ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich?

Eine Einfuhrgenehmigung ist nur für Stoffe der Kategorie 1 vorgeschrieben und wird nur Wirtschaftsbeteiligten erteilt, die in der Union niedergelassen sind.
Die Einfuhrgenehmigung ist erforderlich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union in den Fällen der Überführung in

  • den zollrechtlich freien Verkehr (auch nach passiver Veredelung),
  • das Zolllagerverfahren (auch Verbringung in Freizone Kontrolltyp II),
  • die aktive Veredelung,
  • das Umwandlungsverfahren oder
  • die vorübergehende Verwendung.

Was ist bei der Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 aus Großbritannien zu beachten?

Ab dem 01.01.2021 ist für Einfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung aus Großbritannien (dazu gehören England, Wales und Schottland) eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 der genannten Verordnung erforderlich.

Welche Regelungen gelten im Grundstoffverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Nordirland?

Im Grundstoffverkehr zwischen der EU und Nordirland gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., es ist keine Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Gibt es Ausnahmen von der Einfuhrgenehmigungspflicht?

In den Fällen

a) der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager,
b) des Abladens oder Umladens,
c) der vorübergehenden Verwahrung,
d) der Überführung in das externe Versandverfahren der Union

ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Wie ist der Einfuhrantrag zu stellen?

Unter Grundstoffe-Formulare steht ein Formular „Einfuhrantrag für Waren unter Einfuhrkontrolle“ zur Verfügung.

für Waren unter Einfuhrkontrolle

Wie lange ist eine Einfuhrgenehmigung gültig?

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sein müssen, beträgt höchstens 6 Monate ab dem Erteilungszeitpunkt.

Gelten die Schwellenwerte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ebenfalls für die Einfuhr von Grundstoffen in die Europäische Union?

Nein! Für die Einfuhr ist unabhängig von der einzuführenden Menge an Grundstoffen der Kategorie 2 Voraussetzung, dass der Einführer Inhaber einer Registrierung nach Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist.

Grundstoffe - Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer benötigt eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1?

Jeder, der Grundstoffe der Kategorie 1

  • besitzt,
  • in den Verkehr bringt

    (Inverkehrbringen umfasst jegliche bezahlte oder unentgeltliche Abgabe; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung zum Zweck ihrer Abgabe in der Union),

  • verwendet,
  • einführt,
  • ausführt,
  • Vermittlungsgeschäfte oder
  • Streckengeschäfte betreibt,

benötigt eine Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Ausgenommen hiervon sind Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln.

Für in Deutschland ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt das BfArM die Erlaubnis.

Wie ist der Erlaubnisantrag zu stellen und welche Angaben und Unterlagen muss er enthalten?

Die Erlaubnis ist formlos schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss entsprechend Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 nachfolgend aufgeführte Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und Email-Adresse des Antragstellers,
  2. den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten,
  3. eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten,
  4. die vollständige Anschrift der Betriebsstätten,
  5. die Beschreibung aller Orte, an denen die Grundstoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden,
  6. Informationen darüber, dass angemessene Maßnahmen zur Sicherung gegen die unbefugte Entnahme der Grundstoffe an den unter Buchstabe e) beschriebenen Orten getroffen wurden,
  7. Bezeichnung und KN-Code der benötigten Grundstoffe bzw. deren Salze; im Falle von Stereoisomeren diese bitte ebenfalls angeben,
  8. für Mischungen und Naturprodukte:
    die Angabe der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts, der Bezeichnung und des KN-Codes aller in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen Grundstoffe, des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt,
  9. eine Beschreibung der geplanten Vorgänge ( z. B. Besitz, Lagerung, Herstellung, Einfuhr),
  10. einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister bzw. eine beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung,
  11. Führungszeugnis über den Antragsteller und den verantwortlichen Beauftragten.

Wie lange ist eine Erlaubnis gültig?

Das BfArM kann entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahre begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren zu belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. Dies wird in der Regel durch die jährliche Meldeverpflichtung angezeigt.

Wann ist eine neue Erlaubnis zu beantragen?

Eine neue Erlaubnis ist zu beantragen, wenn

  • ein weiterer Grundstoff hinzukommt,
  • ein neuer Vorgang aufgenommen werden soll oder wenn
  • in Bezug auf die Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.

Bei anderen Änderungen, z. B. in der Person des verantwortlichen Beauftragten, des Namens oder der Rechtsform des Unternehmens, unterrichtet der Erlaubnisinhaber das BfArM in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung.

Wie erfolgt die Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten durch den Wirtschaftsbeteiligten?

Auf unserer Internetseite steht unter Grundstoffe Formulare ein Erklärungsformblatt für den verantwortlichen Beauftragten als Worddokument zum Downloaden bereit. Das ausgefüllte Formular ist Bestandteil des Erlaubnisantrages.

Was muss der Wirtschaftsbeteiligte veranlassen, wenn sich der verantwortliche Beauftragte im Unternehmen ändert?

Der Erlaubnisinhaber ist bei Wechsel des verantwortlichen Beauftragten verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen das BfArM unter Verwendung des Erklärungsformblattes zu unterrichten.
Dies gilt auch bei Änderung des Namens oder Adresswechsel des verantwortlichen Beauftragten. Die bestehende Erlaubnis wird entsprechend angepasst. Diese Regelung gilt ebenfalls für Registrierungsinhaber.

Wann muss der Wirtschaftsbeteiligte sich beim Umgang mit Stoffen der Kategorie 2 bzw. Kategorie 3 registrieren lassen?

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 unterteilt seit 30.12.2013 die Stoffe der Kategorie 2 in die Unterkategorien 2A und 2B. In Unterkategorie 2A sind Essigsäureanhydrid und Roter Phosphor eingestuft. Anthranilsäure, Kaliumpermanganat, Phenylessigsäure und Piperidin sind in der Unterkategorie 2B erfasst. In der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden keine Unterkategorien eingerichtet.

Beim Umgang mit Stoffen der Kategorie 2 (A und B) besteht eine Registrierungspflicht bei

  • Inverkehrbringen (umfasst jegliche bezahlte oder unentgeltliche Abgabe; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung zum Zweck ihrer Abgabe in der Union),
  • Einfuhr,
  • Ausfuhr,
  • Betreiben von Vermittlungsgeschäften oder
  • Betreiben von Streckengeschäften.

Ab dem 1.7.2015 besteht auch für die Verwendung von Essigsäureanhydrid Registrierungspflicht, sofern mehr als 100 l pro Jahr benötigt werden.
Ab 13.01.2021 besteht auch für die Verwendung von Rotem Phosphor Registrierungspflicht, sofern mehr als 100 g pro Jahr benötigt werden.
In Bezug auf Stoffe der Kategorie 3 ist eine Registrierung nur im Fall von deren Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union erforderlich.

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Wann sind Wirtschaftsbeteiligte von der Registrierungspflicht ausgenommen?

Eine Registrierung ist dann nicht erforderlich, wenn bei der Abgabe in der EU die nachgenannten Mengen (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004) innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden:

Tabelle 1: Maximale Mengen
StoffnameMenge
Anthranilsäure und ihre Salze1 kg
Essigsäureanhydrid100 l
Kaliumpermanganat100 kg
Phenylessigsäure und ihre Salze1 kg
Piperidin und seine Salze0,5 kg
Roter Phosphor0,1 kg

Eine Registrierung für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 ist dann nicht erforderlich, wenn die Gesamtausfuhrmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr die nachfolgenden Mengen (siehe Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011) nicht überschritten hat:

Tabelle 2: Gesamtausfuhrmenge der Stoffe der Kategorie 3
StoffnameMenge
Aceton50 kg
Ethylether20 kg
Methylethylketon50 kg
Toluol50 kg
Schwefelsäure100 kg
Salzsäure100 kg

Werden die jeweiligen Mengen im laufenden Kalenderjahr überschritten, so muss der Wirtschaftsbeteiligte sich unverzüglich registrieren lassen.

Müssen sich Verwender von Kategorie 2-Stoffen registrieren lassen?

Sie müssen sich nur dann registrieren lassen, wenn sie Stoffe der Kategorien 2A und 2B weiterverarbeiten und im Ergebnis dieses Prozesses ein Grundstoff entsteht, der wieder unter die Grundstoffüberwachung fällt und in der Europäischen Union abgegeben werden soll. Das heißt z. B., Betreiber von Wasseraufbereitungsanlagen, zu deren Betrieb Kaliumpermanganat benötigt wird, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

Für Kategorie 2A-Stoffe besteht auch für die nicht zur Abgabe bestimmte Verwendung eine Registrierungspflicht für

  • Essigsäureanhydrid, ab dem 1.7.2015, sofern mehr als 100 l pro Jahr
  • Roter Phosphor, ab dem 13.1.2021, sofern mehr als 100 g pro Jahr

benötigt werden.

Wie ist der Registrierungsantrag zu stellen und welche Angaben und Unterlagen muss er enthalten?

Folgende Angaben sind nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 schriftlich zu übermitteln

  • den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und Email-Adresse des Antragstellenden vollständigen Namen, die vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und Email-Adresse des Antragstellers
  • Bezeichnung und KN-Code der benötigten Grundstoffe bzw. deren Salze,
  • für Mischungen:
    die Angabe der Bezeichnung der Mischung, der Bezeichnung und des KN-Codes aller in der Mischung enthaltenen Grundstoffe, des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung,
  • Verkehrsarten, z. B. Handel in der Europäischen Union, Weiterverarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Vermittlung, Vermittlungsgeschäfte,
  • Name und Anschrift des verantwortlichen Beauftragten im Fall des Umgangs mit Kategorie 2-Stoffen.

Was ist im Handel mit Grundstoffen mit dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 zu beachten?

Der Grundstoffverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Nordirland unterliegt weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im Handel mit Großbritannien (England, Wales und Schottland) gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Dabei sind je nach Stoffkategorie folgende Erfordernisse zu beachten:

Kategorie 1:
- Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
- Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
- Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Kategorie 2:
- Registrierung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
- Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
- Für die Einfuhr ist ausschließlich die Registrierung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich

Kategorie 3:
- Bei Überschreiten der im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Schwellenmengen im Handel mit Drittstaaten innerhalb eines Jahres ist eine Registrierung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.
- Da Großbritannien nicht als sensibles Land auf der Liste der Länder nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aufgeführt ist, ist keine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Export erforderlich

Kategorie 4:
- Es ist für die Ein- und Ausfuhr keine Erlaubnis oder Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.
- Für die Einfuhr wird keine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 benötigt.
- Vor jeder Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu beantragen, ggf. eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung.

Ist für die Registrierung im Fall der Ausfuhr von Kategorie 3-Stoffen ebenfalls ein verantwortlicher Beauftragter zu benennen?

Die EG-Verordnungen enthalten hierzu keine Vorschrift. Es empfiehlt sich aber, auch in diesem Fall einen verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen zu benennen, der auf die Einhaltung der grundstoffrechtlichen Vorschriften achtet.

Wer muss eine Kundenerklärung, auch Endverbleibserklärung genannt, über den Verwendungszweck abgeben?

Jeder, der Stoffe der Kategorie 1 erwirbt, muss seinem Lieferanten gegenüber bei jedem Erwerb eine solche Erklärung abgeben. Das betrifft auch Inhaber von Sondererlaubnissen.

Jeder, der Stoffe der Kategorien 2A und 2B erwirbt, muss seinem Lieferanten dann eine solche Erklärung abgeben, wenn er im laufenden Kalenderjahr die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 aufgeführten Mengen überschreitet. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erstellen. Es ist bei Erwerb von Kategorie 2A- und -2B-Stoffen möglich, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge betreffend denselben erfassten Stoff abzugeben, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • mindestens eine dreimalige Belieferung in den vergangenen 12 Monaten mit demselben Stoff,
  • der Wirtschaftsbeteiligte (Lieferant) hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,
  • die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch des Kunden.

In diesem Fall ist die Erklärung nach dem Muster des Anhangs III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erstellen.

Für die Abgabe von Stoffen der Kategorie 3 ist das Einholen einer Kundenerklärung durch den Wirtschaftsbeteiligten nicht vorgeschrieben. Aufgrund seiner nach § 4 Grundstoffüberwachungsgesetz erforderlichen Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten BtM-Herstellung kann er allerdings von seinem Kunden diese Erklärung verlangen.

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Muss auch dann eine Kundenerklärung abgegeben werden, wenn die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Mengen nicht überschritten werden?

In diesem Fall teilt der Kunde seinem Lieferanten mit, dass er die nachgenannten Mengen (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004) in einem Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten wird:

Tabelle 1: Maximale Mengen
StoffnameMenge
Essigsäureanhydrid100 l
Kaliumpermanganat100 kg
Roter Phosphor0,1 kg
Anthranilsäure und ihre Salze1 kg
Phenylessigsäure und ihre Salze1 kg
Piperidin und seine Salze0,5 kg

Alternativ kann auch eine Kundenerklärung abgegeben werden.

Was ist in die Zeile „Erlaubnis-/Registrierungskennzeichen“, „ausgestellt am“, „von“ auf der Kundenerklärung einzutragen, wenn keine Registrierung vorgeschrieben ist?

In diesen Fällen ist die Zeile entweder nicht auszufüllen oder es ist „nicht erforderlich“ einzutragen. Die Plausibilitätsprüfung erfolgt durch den Lieferanten anhand des angegebenen Verwendungszweckes.

Was ist zu tun, wenn ich meine Erlaubnis nicht mehr benötige?

Die verantwortliche beauftragte Person sendet uns die Original-Erlaubnisurkunde mit einer kurzen Mitteilung, dass auf die Erlaubnis verzichtet wird und sich keine Grundstoffe der Kategorie 1 mehr im Besitz befinden. Zusätzlich ist uns die Grundstoffmeldung für das laufende Jahr mit ggf. einer Kopie der Vernichtungsniederschrift zu senden.

Was ist zu tun, wenn ich meine Registrierung nicht mehr benötige?

Die verantwortliche beauftragte Person sendet uns die Original-Registrierungsurkunde mit einer kurzen Mitteilung, dass auf die Registrierung verzichtet wird ggf. mit einer abschließenden Meldung für das laufende Jahr.