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Medizinalcannabisverkehr – Lagerung

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zur Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich?

Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist nach § 21 Abs. 1 MedCanG durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.

Dabei genügen die Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen oder Räumen oder ähnlich wirksame Sicherungsmaßnahmen.

Darf Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zusammen mit Betäubungsmitteln gelagert werden?

Die Lagerung von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Betäubungsmittel-Raum oder Betäubungsmittel-Tresor ist unter der Voraussetzung zulässig, dass diese separat (z.B. in einem eigenen Regalbereich) und unter entsprechender Kennzeichnung erfolgt, auch wenn nach § 15 BtMG Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren sind.

Ist für die Lagerung oder Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Auftrag eines Dritten (z.B. eines Händlers ohne eigene Lagerhaltung) eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG erforderlich?

Ja.

Benötigen Logistikunternehmen für den Transport von Cannabis zu medizinisch oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwischen berechtigten Teilnehmern mit Erlaubnis nach § 4 MedCanG eine eigene Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmern beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung dieser im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt, benötigt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 a) MedCanG keine Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Die entsprechenden Cannabis-Sendungen dürfen jedoch nicht länger als im Rahmen der Weiterbeförderung unumgänglich gelagert werden. Sofern Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken länger als vorstehend genannt für einen berechtigten Teilnehmer gelagert werden soll, so wird eine (eigene) Erlaubnis nach § 4 MedCanG erforderlich.