BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Ausfüllen und Einlösung eines T-Rezepts

Hier werden häufig gestellte Fragen zum Ausfüllen und zur Einlösung eines T-Rezepts beantwortet.

Wie wird mit dem T-Rezept verfahren und wie wird ein T-Rezept ausgefüllt?

Das T-Rezept ist ein zweifacher Belegsatz, bestehend aus einem Deckblatt (Teil I) und einer Durchschrift (Teil II). Das erste Blatt (Teil I) ist durchschreibend, wobei die nicht für das BfArM bestimmten Angaben nicht auf dem zweiten Blatt (Teil II) abgebildet werden können.
Ein T-Rezept Muster, das herunter geladen und ausgedruckt werden kann, finden sie unter folgendem Link:

Diese T-Rezept-Formulare werden ab dem 08.08.2022 vom BfArM ausgegeben. Das T-Rezept wurde aufgrund einer Änderung des § 3a Absatz 2 AMVV angepasst. Ärztliche Personen sind danach nicht mehr verpflichtet, die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung auszuhändigen. Die entsprechend den Mustern in der Bekanntmachung des BfArM vom 12. Juli 2022, vom 6. Januar 2016, vom 17. Juni 2011 und vom 8. Dezember 2008 ausgegebenen alten T-Rezept-Formulare behalten weiterhin ihre Gültigkeit und können nach wie vor verwendet werden.

Die verschreibende ärztliche Person muss bei einer Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltigen Arzneimitteln auf einem T-Rezept grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung beachten (vgl. § 2 AMVV) und zusätzlich die besonderen Bedingungen gem. § 3a AMVV erfüllen.

Worauf muss der Arzt beim Ausfüllen eines T-Rezeptes achten?

Folgende Angaben muss die verschreibende ärztliche Person, die im T-Register registriert sein muss, auf dem T-Rezept machen:

Vorderseite des T-Rezepts, auf der die auszufüllenden Felder mit Nummern markiert wurden
Abb. T-Rezept Formular (Teil I)
  1. Name und Geburtsdatum des Patienten. (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)
  2. Datum der Ausfertigung (Verschreibung ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 4 AMVV)
  3. Ankreuzen: Alle Sicherheitsbestimmungen werden eingehalten und dem/der Patient(in) wurde das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt. (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV)
  4. Ankreuzen: Entweder „In-Label“ oder „Off-Label“ - Anwendung. (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV)
  5. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes inkl. der Stärke, der Darreichungsform und der Menge bzw. bei Rezepturarzneimittel die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie die Gebrauchsanweisung (Höchstmenge ist begrenzt!) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 3 AMVV)
  6. Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV).
  7. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV) (Vorname und Telefonnummer der ärztlichen Person sind seit dem 01.07.2015 erforderlich.)
  8. Die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden ärztlichen Person, die im T-Register registriert sein muss. (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)

Die beiden Teile I und II des T-Rezeptes (Deckblatt und Durchschrift) werden gemeinsam in der Apotheke vorgelegt.

Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zum 01.03.2022 – worauf ist bei der Verschreibung von Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid und Generika dieser Wirkstoffe zu achten?

Ab 01. März 2022, mit Inkrafttreten der 20. AMVV-Änderungsverordnung, müssen ärztliche Personen, die lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltige Arzneimittel verschreiben, den Patientinnen und Patienten auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage nur das notwendige medizinische Informationsmaterial gemäß der Fachinformation aushändigen. Die Aushändigung der Gebrauchsinformation des jeweils verordneten Fertigarzneimittels ist durch die ärztliche Person gemäß § 3a Absatz 2 AMVV durchgängig nicht mehr erforderlich.

Die Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln kann auf allen bisher ausgegebenen T-Rezepten rechtssicher vorgenommen werden. Alle T-Rezept-Vordrucke, die vor dem 08.08.2022 vom BfArM ausgegeben wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auf diesen Vordrucken ist der Satzteil „…sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels…“ bei jeder Verschreibung im zweiten anzukreuzenden Pflichtfeld zu streichen (s. Abb.).

Hinweis für das Rezept: Der Verordner muss den Satzteil  „..sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels…“ bei jeder Verschreibung immer streichen
Abb. T-Rezept mit Aktualisierung Quelle: BfArM

Worauf muss der Apotheker bei der Einlösung eines T-Rezeptes in der Apotheke achten?

Der/die Apotheker/in ist bei der Einlösung der T-Rezepte in der Apotheke grundsätzlich verpflichtet, die Verschreibung auf erkennbare Irrtümer hin zu überprüfen (vgl. § 17 Abs. 5 ApBetrO).
Folgende Angaben muss die verschreibende ärztliche Person, die im T-Register registriert sein muss, auf dem T-Rezept (Teil I und Teil II) machen:

  1. Name und Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)
  2. Datum der Ausfertigung (Gültigkeit bis zu 6 Tage nach dem Verschreibungsdatum!) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 4 AMVV)
  3. Bestätigung durch Ankreuzen: Alle Sicherheitsbestimmungen werden eingehalten und dem/der Patient(in) wurde das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV
  4. Bestätigung durch Ankreuzen: Entweder „In-Label“ oder „Off-Label“ (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV)
  5. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes inkl. der Stärke, der Darreichungsform und der Menge bzw. bei Rezepturarzneimittel die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie die Gebrauchsanweisung (Höchstmenge ist begrenzt!) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 3 AMVV)
  6. Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV),
  7. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)
  8. Die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden ärztlichen Person, die im T-Register registriert sein muss. (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)


    Die Abgabe eines lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltigen Arzneimittels auf der Grundlage eines nicht nach den Bestimmungen des § 3a AMVV korrekt ausgefüllten T-Rezepts ist bei vorsätzlichem Handeln unter Strafe gestellt (§§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 2 Nr. 7 AMG i.V.m. § 3a AMVV) und kann strafrechtlich verfolgt werden. Ein fahrlässiges Handeln stellt nach § 97 Abs. 1 AMG eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Ahndung den jeweils zuständigen Landesbehörden obliegt.

    Vorderseite des T-Rezepts, auf der die auszufüllenden Felder mit grüner (1-8) und roter (9-13) Nummerierung markiert sind
    Abb. T-Rezept Formular (Teil I)


    Für Auswertungszwecke bittet das BfArM die Apotheken und Krankenhausapotheken um ein ordnungsgemäßes Ausfüllen der T-Rezepte. Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung (Teil I) und auf der Durchschrift der Verschreibung (Teil II) unter Berücksichtigung der Regelungen des § 17 Abs. 6 ApBetrO folgende Angaben zu machen:

  9. Abgabedatum in der Apotheke (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)
  10. gültige Pharmazentralnummer (PZN) (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)
  11. Faktor (Anzahl der Packungen)
  12. Apotheken-Nummer / IK (Apotheken und Krankenhäuser haben ein Institutionskennzeichen = IK)
  13. Name oder Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)

Ferner bittet das BfArM um den Aufdruck des Apothekenstempels auf der Rückseite der Durchschrift (Teil II).

Müssen die Bestätigungen (Kreuze) zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, zur Aushändigung des Informationsmaterials und zum In- bzw. Off-Label-Use auf einem T-Rezept maschinell gedruckt sein?

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung enthält keine Bestimmung darüber, ob die betreffenden Bestätigungen (Kreuze) handschriftlich oder maschinell zu setzen sind.

Wie lange ist ein T-Rezept gültig?

Eine Verschreibung auf einem T-Rezept ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig (vgl. § 3a Abs. 4 AMVV). Demzufolge muss die Belieferung einer Verschreibung auf dem T-Rezept durch die Apotheke innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgen.

Vorsätzliche Verstöße gegen diese Bestimmungen sind unter Strafe gestellt (§§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 2 Nr. 7 AMG i.V.m. § 3a AMVV).

Wie lange dürfen T-Rezepte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beliefert werden, die im Rahmen des Entlassmanagements in Krankenhäusern oder Kliniken verordnet werden?

Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements müssen laut Rahmenvertrag (RahmenV) Entlassmanagement als solche gekennzeichnet werden (vgl. § 6 Abs. 6 RahmenV) und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen beliefert werden.
(vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 AM-RL).
Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Verordnungen auf einem T-Rezept.
(vgl. § 11 Abs. 6 Satz 3 AM-RL).
Die Berechnung der 3-Tages-Frist ergibt sich wie folgt: 3 Werktage (Werktage sind Wochentage von Montag bis Samstag) einschließlich des Tages der Ausstellung.

Welche Höchstmengen von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln dürfen gemäß § 3a Abs. 3 AMVV verschrieben werden?

Die Höchstmenge der auf einem T-Rezept verordneten lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen (vgl. § 3a Abs. 3 AMVV). Die Verschreibungshöchstmenge ist von dem/der Apotheker/in in jedem Einzelfall anhand der ihm zur Belieferung vorgelegten ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung zu überprüfen (vgl. auch § 2 AMVV und § 17 ApBetrO). Seit dem 1. November 2020 ist generell eine Dosierungsangabe auf Rezepten erforderlich. Dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Die zu überprüfende Höchstmenge bezieht sich auf die individuelle Dosierung für den einzelnen Patienten und der damit verbundenen Anzahl der Packungen mit der entsprechenden Wirkstärke, die dem Patienten verschrieben worden sind. Bei Unsicherheiten bezüglich einer möglichen Überschreitung der Höchstmenge muss der/die Apotheker/in mit der verschreibenden ärztlichen Person vor der Abgabe des Arzneimittels Rücksprache halten (vgl. auch § 2 AMVV und § 17 ApBetrO).

Gibt es eine Notfall-Verschreibung für lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltige Arzneimittel?

Eine Notfall-Verschreibung für lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltige Arzneimittel auf einem anderen Rezeptformular als dem T-Rezept gem. § 3a Abs. 1 AMVV ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten, darf nur auf einem T-Rezept gem. § 3a Abs. 1 AMVV erfolgen.

Wann müssen die Durchschriften des T-Rezeptes (Teil II) von den Apotheken an das BfArM übermittelt werden?

Die Durchschriften des T-Rezeptes (Teil II) werden von den Apotheken wöchentlich an das BfArM übermittelt. Bei der Versendung der Durchschriften des T-Rezeptes (Teil II) ist darauf zu achten, die Durchschriften der T-Rezepte nicht mit Tesafilm, Heftklammern o. ä. in den Briefumschlägen zu befestigen, um eine Beschädigung zu vermeiden.

Wie viele Verordnungen darf ein T-Rezept enthalten?

Die aktuellen T-Rezept-Formulare sowie alle ab dem 15.9.2011 vom BfArM ausgegebenen T-Rezepte, dürfen nur noch eine Verordnung enthalten. Das bedeutet, dass nur noch ein (lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltiges) Arzneimittel mit einer PZN auf einem T-Rezept verschrieben werden darf. Wie bei anderen Rezepten auch, ist es allerdings möglich, mehrere Packungen dieses einen Arzneimittels zu verschreiben.

Nicht erlaubt ist die Verschreibung eines Arzneimittels mit verschiedenen Wirkstoffstärken auf einem T-Rezept.

Auf den von Anfang 2009 bis zum 14.09.2011 ausgegebenen T-Rezepten waren bis zu drei Verordnungen möglich. Da diese Rezept-Formulare weiterhin ihre Gültigkeit behalten, dürfen sie auch weiter so verwendet werden wie bisher. Damit sind auf diesen T-Rezepten nach wie vor drei Verordnungen möglich.

Dürfen „alte“ T-Rezepte (Ausgabe von Anfang 2009 bis zum 14.09.2011) wie bisher drei Verordnungen enthalten?

Ja. Auf den aktuellen T-Rezepten sowie den ab dem 15. September 2011 ausgegebenen T-Rezepten ist nur eine Verschreibung möglich.

Die „alten“ (von Anfang 2009 bis zum 14.9.2011 ausgegebenen) T-Rezepte waren so gestaltet, dass sie bis zu drei Verordnungen enthalten können. Da sie laut Bekanntmachung vom 17.6.2011 ihre Gültigkeit behalten, dürfen diese alten Formulare auch wie bisher drei Verordnungen enthalten.

Darf ein Apotheker fehlende Kreuze zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und zur Aushändigung des Informationsmaterials nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt selber setzen?

Nein.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht in § 3a Abs. 2 ausdrücklich eine „Bestätigung der ärztlichen Person“ vor; ein ersatzweises Ankreuzen durch den Apotheker / die Apothekerin ist nicht vorgesehen.
Nur auf diesem Weg ist gewährleistet, dass der Apotheker / die Apothekerin sich keiner etwaigen Haftung oder möglichen Strafverfolgung aussetzt.