BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Bezug von T-Rezepten

Hier werden häufig gestellte Fragen zum Bezug von T-Rezepten beantwortet.

Wie erhält man erstmalig T-Rezepte?

Erstbezug von T-Rezepten: T-Rezepte gem. § 3a Absatz 1 Satz 1 AMVV werden vom BfArM auf Anforderung an die einzelne ärztliche Person gegen Nachweis der ärztlichen Approbation ausgegeben. Das entsprechende Formular für die Erst-Anforderung von T-Rezepten finden sie unter folgendem Link.

Das zur Erst-Anforderung benötigte Formular kann auch schriftlich (Anschrift: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, T-Register, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn) oder telefonisch unter den Telefonnummern 0228 / 207-5103 und -5110 angefordert werden.

Der von der einzelnen ärztlichen Person vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene

  • Erst-Anforderungsantrag wird im Original gemeinsam mit einer
  • amtlich beglaubigten Kopie der ärztlichen Approbationsurkunde (Beglaubigungsdatum nicht älter als drei Monate) an das T-Register des BfArM geschickt (Anschrift siehe oben).

Ärztliche Personen mit einer zugewiesenen BtM-Nummer, die dem BfArM gegenüber bereits im Rahmen der Anforderung von Betäubungsmittelrezepten / Betäubungsmittelanforderungsscheinen einen Nachweis ihrer ärztlichen Approbation erbracht haben, können auf den erneuten Approbationsnachweis verzichten.Nach Erhalt der Erst-Anforderungsunterlagen wird dem/der Antragsteller/in eine T-Register-Nummer zugewiesen, unter welcher der/die Antragsteller/in im BfArM registriert ist. Mit der Erteilung dieser personengebundenen T-Register-Nummer werden dem berechtigten Arzt seine T-Rezepte gemeinsam mit einem Folgeanforderungsschreiben für zukünftige personengebundene T-Rezeptanforderungen zugeschickt.

Wie erhält man Nachbestellungen von T-Rezepten?

Folgebezug von T-Rezepten:
Für die Nachbestellung von T-Rezepten wird das jeder Sendung beiliegende Folgeanforderungsschreiben benötigt. Die ärztliche Person kreuzt die gewünschte Stückzahl von T-Rezepten an (20, 50 oder 100 T-Rezepte), teilt evtl. Anschriftenänderungen oder Urlaubszeiten mit und schickt das ausgefüllte, eigenhändig unterschriebene Folgeanforderungsschreiben an das BfArM zurück.

In eilbedürftigen Ausnahmefällen kann das ausgefüllte und durch die ärztliche Person eigenhändig unterschriebene Folgeanforderungsschreiben auch per Fax an die Nummer 0228 / 207-4625 gerichtet werden.

Sollte Ihnen das Formular für die Folgeanforderung von T-Rezepten nicht mehr vorliegen, finden Sie es unter folgendem Link:



Können T-Rezepte elektronisch per E-Mail angefordert werden?

Nein. T-Rezepte können nur mittels der vom BfArM ausgegebenen Formulare (Erst-Anforderungsantrag bzw. Folgeanforderung) angefordert werden.

Wie lange sind die Lieferzeiten für T-Rezepte?

Grundsätzlich sind wir bestrebt die T-Rezeptanforderungen unverzüglich zu bearbeiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Lieferzeit mitunter länger als eine Woche betragen kann. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren T-Rezeptbedarf rechtzeitig anfordern.