Besonderheiten in der Krankenhausapotheke
Was ist in der Krankenhausapotheke besonders zu beachten?
Die Regelungen nach § 3a AMVV zur Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln gelten sowohl für den ambulanten Bereich, als auch für den stationären Gebrauch in Krankenhäusern und Kliniken.
- Eine Stations-Anforderung in Krankenhäusern zur Abgabe von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten, ist ausgeschlossen.
- Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten, darf gem. § 3a AMVV nur patientenbezogen auf einem T-Rezept gem. § 3a Abs. 1 AMVV erfolgen.
- Die T-Rezepte gem. § 3a Abs. 1 AMVV zur Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln werden von der einzelnen ärztlichen Person beim BfArM persönlich angefordert und sind dementsprechend personenbezogen gemäß den in § 3a AMVV aufgeführten Regelungen zu verwenden. Unabhängig von der Organisationsform der Klinik handeln die ärztlichen Personen bei der Verwendung der T-Rezepte grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jede ärztliche Person ihre eigenen T-Rezepte zu verwenden.
Im Vertretungsfall darf aber die Vertretung die Rezepte der ärztlichen Person, die sie vertritt, unter der Voraussetzung unterschreiben, dass auch die Vertretung die Sachkunde nach § 3a Abs. 5 AMVV gegenüber dem BfArM nachgewiesen hat und im T-Register registriert ist.
- Nach § 31 Abs. 3 ApBetrO kann die patientenbezogene Abgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus bedarfsgerecht aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen unter den dort angegebenen Regelungen erfolgen.
- Vor diesem Hintergrund sieht die Neuregelung keine gesonderte Stationsdokumentation von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln vor.
- Für Apotheken wurden ergänzende Regelungen in § 17 Abs. 6b der Apotheken-Betriebsordnung (ApBetrO) - u. a. eine patientenbezogene Dokumentation der lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimittel - aufgenommen. Diese gelten laut § 31 Abs. 4 ApBetrO für Krankenhausapotheken entsprechend.