BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Umgang mit T-Rezepten

Hier werden häufig gestellte Fragen zum Umgang mit T-Rezepten beantwortet.

Wie werden T-Rezepte aufbewahrt und wann sollten Verluste gemeldet werden?

Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen wie bei üblichen Verschreibungen. Wegen der Besonderheit der T-Rezepte wird jedoch empfohlen die T-Rezepte sicher aufzubewahren. Ein Zugriff Unbefugter sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Kommen unbenutzte T-Rezepte trotz aller Vorsicht abhanden, sollte zur Ihrer Entlastung der Verlust umgehend unter Angabe der abhanden gekommenen T-Rezeptnummern und Ihrer persönlichen T-Register-Nummer schriftlich, am besten per Fax (Fax-Nr.: 0228/207-4625), dem BfArM gemeldet werden.

Ausgenommen davon sind T-Rezepte, die vom Patienten verloren werden. Die behandelnde ärztliche Person sollte den Verlust in ihren Arztunterlagen dokumentieren. Eine erneute Verschreibung ist nur unter Zugrundelegung der erforderlichen Voraussetzungen möglich.

Was geschieht mit nicht mehr benötigten T-Rezepten?

Nicht mehr benötigte, unbenutzte T-Rezepte (z. B. bei Beendigung oder vorübergehender Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit) sollten zu Ihrer Entlastung an das BfArM per Einschreiben zurückgesandt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

Anschrift:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- T-Register -
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3
53175 Bonn

Wie soll mit ungültigen T-Rezepten umgegangen werden?

Ungültige T-Rezepte sollten von der verschreibenden ärztlichen Person vernichtet werden. Es ist ratsam diese Vernichtung unter Angabe der T-Rezeptnummer innerhalb der allgemein üblichen Dokumentation in Arztpraxen zu vermerken, so dass im begründeten Einzelfall eine Rückverfolgbarkeit der T-Rezeptnummer gewährleistet ist.

Dürfen T-Rezepte von ärztlichen Personen auf andere ärztliche Personen übertragen werden?

Nein. Die T-Rezepte werden von der einzelnen ärztlichen Person beim BfArM persönlich angefordert und sind dementsprechend personenbezogen gemäß den in § 3a AMVV aufgeführten Regelungen zu verwenden. Sammelbestellungen, z.B. für eine Gemeinschaftspraxis oder Klinikambulanz, sind nicht möglich. Unabhängig von der Organisationsform der Praxis bzw. Klinik handeln die ärztlichen Personen bei der Verwendung der T-Rezepte grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jede ärztliche Person ihre eigenen T-Rezepte zu verwenden.
Im Vertretungsfall darf aber die Vertretung die Rezepte der ärztlichen Person, die sie vertritt, unter der Voraussetzung unterschreiben, dass auch die Vertretung die Sachkunde nach § 3a Abs. 5 AMVV gegenüber dem BfArM nachgewiesen hat und im T-Register registriert ist. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder des örtlichen therapeutischen Wirkungsbereiches können die T-Rezepte weiterverwendet werden; eine Änderung der Anschrift ist dem BfArM schriftlich (ggf. mit dem nächsten Folgeanforderungsschreiben) mitzuteilen.