BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Samenspender-Register

Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.

Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch "Samenbanken") und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.

Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).

Was speichern wir?

Das Register speichert nur wenige Daten, und zwar nur dann, wenn ab Juli 2018 nach einer künstlichen Befruchtung ein Kind geboren wird oder wenn der errechnete Geburtstermin überschritten ist und keine weiteren Informationen über eine Geburt zu erhalten sind. Im Wesentlichen sind das die Spendenerkennungssequenz, personenbezogene Angaben über Spender und Empfängerin der Samenspende sowie Geburtstermin und Anzahl der Kinder:

Daten Samenspender

  • Name
  • Geburtstag/-ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Ggf. freiwillige Angaben (z.B. Aussehen, Schulbildung, Beweggründe für Samenspende)

Daten Empfängerin

  • Name
  • Geburtstag/-ort
  • Anschrift

Daten zur Geburt

  • Geburtstermin (bzw. errechneter Geburtstermin, wenn keine weiteren Informationen vorliegen)
  • Anzahl Kinder

Woher kommen die Daten?

Die Daten für das Register erheben Samenbanken (Daten zum Samenspender) und EMV (Daten zur Empfängerin der Samenspende sowie zum Geburtstermin). Die Meldung an das Register erfolgt nur, wenn nach erfolgreicher ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung tatsächlich Kinder geboren werden. In diesem Fall übermittelt uns zunächst die EMV die Daten zu Mutter und Geburt, die wir in einem Empfängerinnen-Register speichern. Bleibt einer EMV der exakten Geburtstermin unbekannt, übermittelt sie uns stattdessen den errechneten Termin. Erst im Anschluss fordern wir von der Samenbank die Daten des zugehörigen Samenspenders für das separate Spender-Register an.

Alle Angaben speichern wir 110 Jahre lang unter hohen Datenschutzvorgaben und informieren darüber den Samenspender, damit er sich frühzeitig auf mögliche Kontaktanfragen von Spenderkindern einstellen kann. Zusammenführen dürfen wir die Daten aus den beiden Registern nur, wenn eine auskunftsberechtigte Person das beantragt.

Wie erfolgt eine Auskunft?

Berechtigte Personen müssen eine Auskunft schriftlich unter Vorlage der Geburtsurkunde und einer Kopie des Personalausweises beantragen. Wenn zur Anfrage ein Treffer im Empfängerinnen-Register vorliegt, ermitteln wir im Spender-Register den zugehörigen Samenspender. Vier Wochen vor einer Auskunft an ein Spenderkind informieren wir den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle Kontaktaufnahme vorzubereiten. Zuvor führen wir eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durch.

Vor Juli 2018 gezeugte Spenderkinder

Das Samenspender-Register speichert die o.g. Informationen nur, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt. Es liegen uns keine früheren Daten vor. Vorher gezeugte Spenderkinder können sich an die Samenbanken und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung wenden, die vorhandene personenbezogene Angaben von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.