Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Jeder hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, d.h. Aufzeichnungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Vor einer Anfrage sollten Sie bedenken, ob die von Ihnen gewünschte Information bereits aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. Büchern, Zeitschriften oder dem Internet erlangt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kostenpflichtig sein kann.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Wo finde ich den Text des Informationsfreiheitsgesetzes?
Der Text des Informationsfreiheitsgesetzes ist abrufbar unter: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Wie stelle ich einen Antrag auf Zugang zu Informationen des BfArM?
Wenn Sie eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) richten möchten, senden Sie diese bitte über das Kontaktformular an das BfArM. Der Antrag kann formlos erfolgen, es kann auf das IFG Bezug genommen werden.
Sie können auch über das Bundesportal mit Ihrer bundID eine Anfrage an uns richten.
Anfragen können auch schriftlich per Fax, per Brief oder telefonisch an das BfArM gestellt werden:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Telefax: +49 (0)228 99 307-5207
Telefon: +49 (0)228 99 307-0
Wie genau muss ich den Antrag konkretisieren?
Es ist hilfreich und verkürzt die Bearbeitungsdauer, wenn Sie möglichst präzise Angaben machen können, welche Information Sie begehren. Je genauer, präziser und detailreicher Sie eine Anfrage stellen, desto schneller erhalten Sie eine Antwort. Allgemeine und unspezifische Anfragen führen nur zu mehr Rückfragen von uns um Ihre Anfrage einzugrenzen, was die Bearbeitungsdauer erheblich verzögern kann.
Informationen zu den Aufgaben und der Organisation des BfArM sowie aus den einzelnen Aufgabenbereichen stehen auf dieser Website zur Verfügung.
Erhalte ich alle Informationen, die ich will?
Grundsätzlich hat jeder voraussetzungslos Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 IFG). Die Behörden des Bundes sind aber verfassungsrechtlich dazu angehalten, öffentliche und private Belange zu schützen. Der Informationsanspruch kann daher beschränkt sein.
Dem Informationszugang entgegenstehen können:
- § 9 Abs. 3: Die begehrten Informationen können aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden (z.B. aus dem Arzneimittel-Informationssystem, das über PharmNet.Bund zur Verfügung steht). Durchsuchen Sie erst gründlich unsere Internetseite und die Internetseite der EMA, hier sind bereits sehr viele Informationen veröffentlicht.
- § 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum. Dies ist der häufigste Ablehnungsgrund für die Herausgabe von Informationen des BfArM. Überlegen Sie, ob durch Ihre Anfrage Rechte Dritter betroffen sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen wir schützen.
- § 5: Der Schutz personenbezogener Daten Dritter.
- § 4: Der behördliche Entscheidungsprozess, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, soweit sonst eine Maßnahme vereitelt würde.
§ 3: Öffentliche Belange. Keinen Informationszugang müssen die Nachrichtendienste eröffnen; dies gilt auch für sonstige öffentliche Stellen, soweit dort Tätigkeiten nach § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes betroffen sind (Bereichsausnahme). Für alle anderen Bereiche findet eine Einzelfallprüfung statt.
Fallen Gebühren an?
Ja, je nach Aufwand können Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro anfallen.
Einzelheiten regelt die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).
Was kann ich tun, wenn ich mit dem gewährten Informationsgang nicht zufrieden bin?
Es stehen dem Antragsteller, der Antragstellerin hierfür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Er/Sie kann a) Widerspruch bei der Auskunft erteilenden Behörde einlegen und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und b) sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Die Anrufung des BfDI hat bei Widerspruch- oder Klageverfahren keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich möglicher Fristen.
Wie lange dauert es, bis ich Antwort bekomme?
Nach § 7 IFG soll der Informationszugang unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Bei Beteiligung Dritter kann sich diese Frist entsprechend verlängern, ebenso wenn die begehrte Information einen höheren Verwaltungsaufwand erfordert.
Was geschieht, wenn meine Anfrage nicht in den Geschäftsbereich des BfArM fällt?
Sie erhalten eine entsprechende Nachricht über die Unzuständigkeit des BfArM in aller Regel mit dem Hinweis auf die zuständige Behörde, um Ihre Anfrage bei dieser einreichen zu können.