Widerspruchsportal
Gemäß § 1a Onlinezugangsgesetz (OZG) sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Dieses umfasst auch die Möglichkeit über ein Portal Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zu erheben.
Sofern gegen einen vom BfArM oder PEI erlassenen Bescheid Widerspruch erhoben werden soll, kann dieser seit dem 24.02.2025 auch elektronisch übermittelt werden.
Die zwei Zulassungsbehörden PEI und BfArM bieten hierfür ein gemeinsames Portal an.
Ein elektronisch über das Portal eingereichter Widerspruch ist aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Form nach § 70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein entsprechendes Dokument ist über das Widerspruchsportal hochzuladen.
Die Nutzung des Widerspruchsportals ist weder mit Kosten verbunden noch ist derzeit eine Registrierung erforderlich.
Es wird darum gebeten, dass für Widersprüche, die von anwaltlichen Bevollmächtigten erhoben werden, weiterhin das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ genutzt wird.