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Samenspender-Register

Wann ist das Samenspender-Register-Gesetz in Kraft getreten?

Das Gesetz ist im Juli 2017 verabschiedet worden und trat zum 1. Juli 2018 in Kraft.

Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (SaRegG)

Für wen gilt das Samenspender-Register-Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2018 durch heterologe Verwendung von Samen (= Samenspende) bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind. In diesen Fällen erfasst unser Samenspender-Register Daten.

Zu Kindern, die vor dem 1. Juli 2018 durch eine Samenspende gezeugt wurden, werden keine Daten beim BfArM gespeichert.

Ich vermute, ein Spenderkind zu sein. Wie erhalte ich die Daten meines genetischen Vaters?

Wer vermutet oder weiß, durch Spendersamen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung nach dem 1. Juli 2018 gezeugt worden zu sein, kann bei uns Auskunft aus dem Samenspender-Register erhalten.

Für Kinder unter 16 Jahren können dies die Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter beantragen. Voraussetzung für Auskunftsansprüche von Eltern ist eine entsprechende Verstandesreife des Kindes, das in der Lage sein muss, sich mit den Fragen der eigenen Abstammung auseinanderzusetzen. Diese ist abhängig vom Alter des Kindes. Bitte beachten Sie, dass für die Eltern kein eigenes Recht auf Kenntnis der Identität des Samenspenders besteht.

Ihr Antrag dazu muss schriftlich erfolgen und Ihren Personalausweises (Kopie) und eine Geburtsurkunde enthalten. Dann können wir prüfen, ob es einen entsprechenden Treffer im Empfängerinnen-Register gibt. Falls ja, ermitteln wir die zugehörigen Spenderdaten im Spender-Register und erfragen seine aktuelle Anschrift bei der Meldebehörde. Vier Wochen vor einer Auskunft informieren wir auch den Samenspender, damit er sich auf eine eventuelle Kontaktaufnahme einstellen kann. Die Informationen zum Samenspender erhalten Sie dann persönlich bei uns in Köln oder wir schicken sie Ihnen per Einschreiben zu (Einschreiben "Eigenhändig").

Unser Kind wurde durch Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt. Können wie als die Eltern die Daten des Samenspenders erfahren?

Im Register werden nur Geburten von ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen nach dem 1. Juli 2018 aufgenommen.

Auskunft aus unserem Register erhalten in der Regel nur die Kinder. Für Kinder unter 16 können jedoch die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend machen. Voraussetzung für Auskunftsansprüche von Eltern ist eine entsprechende Verstandesreife des Kindes, das in der Lage sein muss, sich mit den Fragen der eigenen Abstammung auseinanderzusetzen. Diese ist abhängig vom Alter des Kindes. Bitte beachten Sie, dass für die Eltern kein eigenes Recht auf Kenntnis der Identität des Samenspenders besteht.

Einem entsprechenden Antrag müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes und Kopien der Personalausweise der Eltern beifügen. Andere gesetzliche Vertreter als die Eltern haben zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.

Unser Kind wurde durch Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt. Können wir erfahren, ob es Halbgeschwister vom gleichen Samenspender gibt?

Nein. Auskünfte über andere Personen als den Samenspender sieht das Samenspender-Register-Gesetz nicht vor.

Unser Kind ist durch eine private Samenspende gezeugt worden. Können wir Daten des Samenspenders beim BfArM hinterlegen?

Nein. Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an das BfArM ist das Samenspender-Register-Gesetz, dessen Anwendungsbereich auf die heterologe Verwendung von Samen im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung beschränkt ist.

Unser Kind ist durch eine Samenspende im Ausland gezeugt worden. Können wir Daten des Samenspenders beim BfArM hinterlegen?

Das Samenspender-Register-Gesetz gilt nur für hierzulande durchgeführte ärztlich unterstützte künstliche Befruchtungen. Für außerhalb Deutschlands erfolgte Befruchtungen sieht es keine Eintragungsmöglichkeit im Samenspender-Register vor.

Wurde jedoch Samen von einer ausländischen Samenbank für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in Deutschland verwendet, muss diese nach der Geburt die Daten des Samenspenders an unser Register übermitteln.

Ist die Adresse eines Samenspenders aktuell, die das BfArM einem Spenderkind mitteilt?

Da eine Auskunft meist erst viele Jahre nach einer Samenspende beantragt wird, sind die im Register gespeicherten Spenderadressen dann möglicherweise veraltet. Daher ermitteln wir vor einer Auskunft die aktuelle Anschrift eines Samenspenders.

Falls keine aktuelle Adresse zu ermitteln ist, erhält das Spenderkind mit einem entsprechenden Hinweis die Adresse vom erstmaligen Eintrag im Spenderregister.

Was geschieht, wenn das BfArM keine aktuelle Adresse des Samenspenders ermitteln kann?

Falls keine aktuelle Adresse des Spenders ermittelt werden kann, wird die Auskunft mit dem Hinweis erteilt, dass die Adresse vom erstmaligen Eintrag im Spenderregister stammt und nicht mehr aktuell ist.

Muss ich mich als Samenspender beim BfArM registrieren?

Nein, eine Registrierung des Samenspenders beim BfArM ist weder möglich noch notwendig.

Im Falle einer Geburt übermittelt uns die Einrichtung der medizinischen Versorgung die entsprechenden Daten von Mutter und Kind/-ern zusammen mit der Spenden-ID des verwendeten Samens. Daraufhin fordern wir von der Samenbank die zur ID gehörigen Daten des Samenspenders an. Diese werden dann für die Dauer von 110 Jahren im Register gespeichert.

Erhalte ich als Spender Auskunft über die zu mir im Register gespeicherten Daten und kann ich diese ggf. berichtigen lassen?

Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen besitzt jeder bezüglich seiner personenbezogenen Daten Auskunfts- und Berichtigungsansprüche. Wir geben Samenspendern Auskunft über ihre im Register gespeicherten personenbezogenen Daten.

Dies müssen Sie schriftlich beantragen und sich gegenüber dem BfArM zweifelsfrei identifizieren. Für diesen Nachweis müssen Sie dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beifügen. Falls nachweislich Fehler in den gespeicherten Daten vorliegen, werden wir diese berichtigen.

Informationen und Antragsformulare

Kann ich als Samenspender erfahren, wer meine durch die Samenspende gezeugten Kinder sind?

Nein. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Erhalte ich als Empfängerin einer Samenspende Auskunft über die zu mir im Register gespeicherten Daten und kann ich diese ggf. berichtigen lassen?

Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen besitzt jeder bezüglich seiner personenbezogenen Daten Auskunfts- und Berichtigungsansprüche. Wir geben Empfängerinnen einer Samenspende Auskunft über ihre im Register gespeicherten personenbezogenen Daten.

Dies müssen Sie schriftlich beantragen und sich gegenüber dem BfArM zweifelsfrei identifizieren. Für diesen Nachweis müssen Sie dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beifügen. Falls nachweislich Fehler in den gespeicherten Daten vorliegen, werden wir diese berichtigen.

Mein Kind wurde mit Spendersamen gezeugt. Erfahre auch ich als Mutter die Daten des genetischen Vaters?

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt nur das Kind einen Anspruch darauf, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Samenspenders zu erhalten. Hat das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, können die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend machen. Voraussetzung für Auskunftsansprüche von Eltern ist eine entsprechende Verstandesreife des Kindes, das in der Lage sein muss, sich mit den Fragen der eigenen Abstammung auseinanderzusetzen. Diese ist abhängig vom Alter des Kindes. Bitte beachten Sie, dass für die Eltern kein eigenes Recht auf Kenntnis der Identität des Samenspenders besteht.

In diesem Fall müssen die Geburtsurkunde des Kindes und Kopien der Personalausweise der Eltern dem Antrag beigefügt sein.

Wie melden wir als EMV/EE Daten an das BfArM?

Den gesetzlich geforderten Datensatz können Sie online über eine entsprechende Anwendung übermitteln. Dafür müssen Sie sich zunächst beim BfArM registrieren.

Bitte nutzen Sie vorranging den elektronischen Meldeweg. Anleitungen dazu finden Sie auf unseren Webseiten.

Sollten Sie nur eine geringe Anzahl an Meldungen pro Jahr vornehmen, nimmt das BfArM in Ausnahmefällen auch Meldungen per Post entgegen. Bitte verwenden Sie dazu ausschließlich das Meldeformular, welches Sie in der grauen Spalte unter "Meldeverfahren und Erfassung" für EMV (Einrichtungen der medizinischen Versorgung) bzw. EE (Entnahmeeinrichtungen) finden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldungen per Post an das BfArM als Einschreiben aufgegeben werden müssen.

Informationen für Einrichtungen medizinischer Versorgung

Informationen für Entnahmeeinrichtungen

Werde ich als Samenspender über die Speicherung meiner personenbezogenen Daten beim BfArM unterrichtet?

Nach § 7 Absatz 4 Samenspender-Registergesetz (SaRegG) ist das BfArM verpflichtet, die Samenspender über die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten im Samenspender-Register zu informieren. Somit wissen Sie als Samenspender indirekt, dass aus ihrer Samenspende ein Kind hervorgegangen ist.

Wie werde ich als Samenspender über die Speicherung meiner personenbezogenen Daten unterrichtet?

In Abhängigkeit davon, welche Kontaktangaben Sie bei Ihrer Samenbank hinterlegt haben, werden Sie wie folgt von uns kontaktiert:

Benachrichtigung per Einschreiben "Eigenhändig"
Wurde mit Ihrer Samenspende ein Kind geboren, erhalten Sie von uns ein Einschreiben "Eigenhändig" mit der Mitteilung, dass Ihre personenbezogenen Daten im BfArM gespeichert wurden.

Benachrichtigung per SMS und E-Mail
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bei der Samenbank eine aktuelle E-Mail Adresse sowie eine aktuell gültige Mobiltelefonnummer hinterlegt haben. Dann erhalten Sie von uns zeitgleich eine SMS und eine E-Mail, sobald wir Ihre personenbezogenen Daten im Samenspender-Register gespeichert haben. Die E-Mail enthält ein verschlüsseltes Schreiben als pdf-Anhang. In diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Ihre personenbezogenen Daten beim BfArM gespeichert wurden und mit Ihrem Samen ein Kind geboren wurde. Die SMS enthält den Schlüssel (Passwort) mit dem das Schreiben im E-Mail Anhang geöffnet und gelesen werden kann. Sollte die Benachrichtigung aufgrund von nicht aktuellen Angaben fehlschlagen, werden Sie wie bisher schriftlich per Einschreiben über die Speicherung Ihrer Daten informiert.

Ich bin als Samenspender vom BfArM per E-Mail/SMS kontaktiert worden, habe aber nur die E-Mail bzw. nur die SMS bekommen. Was soll ich tun?

Falls Sie entweder nur eine SMS und keine E-Mail erhalten oder umgekehrt, wenden Sie sich bitte umgehend unter Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Mobilfunknummer an samenspenderinformationen@bfarm.de . Sollte die Benachrichtigung aufgrund von nicht aktuellen Angaben fehlschlagen, werden Sie wie bisher schriftlich per Einschreiben über die Speicherung Ihrer Daten informiert.

Ich habe als Samenspender mehrere Briefe in einem Umschlag bzw. mehrere pdf-Anhänge in einer E-Mail bekommen. Was bedeutet dies?

Sollten Sie in einem Umschlag mehrere Schreiben bzw. mehrere pdf-Anhänge in einer E-Mail erhalten, bedeutet dies, dass Ihr Samen in kürzester Zeit mehrfach verwendet wurde und mehrere Kinder geboren wurden. Anhand der Anzahl der Schreiben können Sie Rückschlüsse ziehen, wie viele Kinder geboren wurden.