BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

ICD-10-GM-2022 - Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 16. November 2021

Am 1. Januar 2022 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundes­ministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2022 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Diagnosenschlüssels Version 2022 als PDF. Die Bekannt­machung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 20. November 2020 (BAnz AT 14.12.2020 B5) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:

    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig
  • Schlüsselnummern, die mit „*“ oder „!“ gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d. h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkenn­zeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):

    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebiets ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 16. November 2021

215 - 20542 - 01

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Optendrenk

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 09.12.2021 B4
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Donnerstag, den 09. Dezember 2021
Datum der Bekanntmachung: 2021-11-16
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)