BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

Vom 20. November 2020

Am 1. Januar 2021 tritt der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Operationen und sonstigen Prozeduren nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2021 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Operationen- und Prozedurenschlüssels Version 2021 als PDF. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 24. Oktober 2019 (BAnz AT 19.11.2019 B3) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Für die Anwendung des OPS wird Folgendes bestimmt:
Für Prozeduren an paarigen Organen oder Körperteilen ist zur Angabe der Seitenlokalisation eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzuwenden (obligatorische Anwendung):

  • R für rechts
  • L für links
  • B für beidseitig

Für die Anwendung des OPS in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich bestimmt, dass ausschließlich die vom Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen gemäß § 87 SGB V im Anhang 2 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs aufgeführten Kodes zu verwenden sind.

Bonn, den 20. November 2020

215 - 20542 - 02

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Optendrenk

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 14.12.2020 B6
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Montag, den 14. Dezember 2020
Datum der Bekanntmachung: 2020-11-20
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)