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OPS 2021: Aussetzung Prüfung Struktur- und Mindestmerkmale

Das BfArM hat die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Struktur- und Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes nach § 25 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die OPS-Version 2021 veröffentlicht.

Grundlage dieser Liste ist § 25 KHG, der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu geschaffen wurde und durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert wurde.

Danach dürfen Kostenträger zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in den Listen für die OPS-Versionen 2020 und 2021 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat.

Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die genannten Zeiträume außerdem von dem Nachweis auszunehmen, dass eines dieser Krankenhäuser die in der Liste für den OPS 2021 genannten Strukturmerkmale einhält.

Für die Erstellung der Liste wurden insbesondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8‑980 und 8‑98f betrachtet. Darüber hinaus wurden auch solche Bereiche berücksichtigt, die durch die für die Ausweitung intensivmedizinischer Kapazitäten erforderlichen Umstrukturierungen in den Krankenhäusern betroffen sein könnten.

Sie finden die Liste nach § 25 Abs. 2 KHG nach Jahresversion unter Kodiersysteme - Services - Downloads - OPS. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 ist die im Mai 2020 publizierte Liste für den OPS 2020 weiterhin zu verwenden. Die Liste für den OPS 2021 ist ab dem 1. Januar 2021 zu verwenden.

Kontakt

Kodiersysteme Tel.: +49 228 99 307-4945