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OPS 2022: Aussetzung Prüfung Struktur- und Mindestmerkmale

Das BfArM hat die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Struktur- und Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes nach § 25 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die OPS-Version 2022 veröffentlicht.

Grundlage dieser Liste ist § 25 KHG, der durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) erneut geändert wurde.

Danach dürfen Kostenträger zwischen dem 1. November 2021 und einschließlich dem 19. März 2022 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in den Listen für die OPS-Versionen 2021 und 2022 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat.

Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die genannten Zeiträume außerdem von dem Nachweis auszunehmen, dass eines dieser Krankenhäuser die in diesen Listen genannten Strukturmerkmale einhält.

Für die Erstellung der Listen wurden insbesondere die intensivmedizinischen Komplexkodes betrachtet. Für den OPS 2022 wurde auch der intensivmedizinische Komplexkode 8-98d für die Behandlung von Kindern ergänzt. Darüber hinaus wurden auch solche Bereiche berücksichtigt, die durch die für die Ausweitung intensivmedizinischer Kapazitäten erforderlichen Umstrukturierungen in den Krankenhäusern betroffen sein könnten.

Sie finden die Listen nach § 25 Abs. 2 KHG je nach Jahresversion unter Kodiersysteme - Klassifikationen - Services - Downloads - OPS Version 2022, OPS Version 2021 bzw. OPS Vorgängerversionen. Die Liste für den OPS 2022 ist ab dem 1. Januar 2022 zu verwenden.

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