BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Dürfen Kodes, die im 'Exkl.' eines Kodes genannt werden, gleichzeitig mit diesem verwendet werden? (ICD-10-GM Nr. 1008)

Thema: Exklusiva (Exkl.:)

seit ICD-10-SGB-V 1.3

Das "Exkl." eines Kodes besagt, dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw. ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.

Dies soll an folgendem Beispiel erläutert werden:

KodeKlassentitel
P22.-
Atemnot [Respiratory distress] beim Neugeborenen
Exkl.: Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen (P28.5)
P22.0
Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Neugeborenen
Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Säuglings
Hyaline Membranenkrankheit
P28.5Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen

Für dieses Beispiel lautet die Frage also: Dürfen das "Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Neugeborenen" (P22.0) und das "Respiratorische Versagen beim Neugeborenen" (P28.5) bei einem Patienten nebeneinander kodiert werden?

Hier liegt eine Konstellation wie oben beschrieben vor, da nach allgemeinem medizinischen Verständnis ein "Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Neugeborenen" (P22.0) nicht notwendigerweise mit einem "Respiratorischen Versagen beim Neugeborenen" (P28.5) vergesellschaftet ist. Darüber hinaus können beide Zustände diagnostisch voneinander abgegrenzt werden.

bis ICD-10-GM 2008

Das "Exkl." eines Kodes besagt, dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können besagte Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen "sowohl als auch" beim Patienten vorkommen können und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.

Daten zur Kodierfrage

Lfd. Nummer GM-1008 Bezugskode(s) Allgemein Gültigkeit seit ICD-10-SGB-V 1.3 Publikationsdatum 01. Januar 2009