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Wie ist der Text "Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung, unabhängig vom Transportmittel" für die Kodes aus den Bereichen 8-981 und 8-98b zu verstehen? (OPS Nr. 8033)

Thema: Halbstündige Transportentfernung

seit OPS 2007 bis 2020

Wenn ein Kode aus den Bereichen 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls angegeben werden soll, gilt Folgendes:

Im Falle eines externen Kooperationspartners darf die Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende) nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt.* Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist.

Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden. Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.

* Dieser Satz wurde 2018 zur Klarstellung eingefügt.

Daten zur Kodierfrage

Lfd. Nummer OPS-8033 Bezugskode(s) 8-981, 8-98b Gültigkeit seit OPS 2007 bis 2020 Publikationsdatum 05. Juni 2013