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Wie ist bei der Verschlüsselung von mehreren Komplexbehandlungen - die sich in ihrer Definition überschneiden - während eines stationären Aufenthaltes zu verfahren? (OPS Nr. 8015)

Thema: Mehrere Komplexhandlungen während eines stationären Aufenthaltes

seit OPS 2007

Wird bei einem Patienten während eines stationären Aufenthaltes mehr als eine Komplexbehandlung durchgeführt, so kann es sein, dass sich die Definitionen der Behandlungen überschneiden. Das ist dann der Fall, wenn Teilbereiche der Mindestmerkmale für mehrere der angewandten Komplexbehandlungen zutreffen.

Dies trifft z.B. für die "Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" (8-981) und die "Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation" (8-552) zu. Jeder einzelne Kode trägt allerdings für sich Informationen, die der jeweils andere nicht beinhaltet.

Da es die Möglichkeit gibt, die entsprechenden Behandlungen sowohl nebeneinander (gleichzeitig) als auch hintereinander durchzuführen, muss es möglich sein, auch bzgl. der Kodierung entsprechend zu verfahren. D.h., bei der gleichzeitigen Durchführung einer "Neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" und einer "Neurologischen Frührehabilitation" können beide Kodes nebeneinander angegeben werden.

Im Geltungsbereich des §17b KHG gilt: Eine Therapieeinheit (z.B. Ergotherapie) kann für mehrere Komplexbehandlungen angerechnet werden. (Dieser Satz wurde zur Klarstellung im Dezember 2013 ergänzt.)

Daten zur Kodierfrage

Lfd. Nummer OPS-8015 Bezugskode(s) Kapitel 8 Gültigkeit seit OPS 2007 Publikationsdatum 15. März 2018