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Können die Kodes unter 8-98g auch bei Besiedelung oder Infektion mit Erregern angewendet werden, die nicht explizit im Kode als Inklusivum genannt sind, wie z.B. für positiv auf SARS-CoV-2 getestete COVID-19-Patienten? (OPS Nr. 8040)

Thema: Isolation bei Infektion mit isolationspflichtigen Erregern (z.B. SARS-CoV-2)

seit OPS 2016

Da es sich bei den Einschlussbemerkungen unter 8-98g um Beispiele für Maßnahmen handelt (siehe "Hinweise für die Benutzung" im Vorspann des OPS), sind diese nicht als abschließende Liste zu verstehen.

Die Kodes unter 8-98g Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit nicht multiresistenten isolationspflichtigen Erregern können also auch bei Erregern, die nicht explizit genannt sind, wie z.B. das Coronavirus SARS-CoV-2 oder andere Coronaviren, angewendet werden, sofern die spezifischen Bedingungen des Kodes erfüllt sind und die Isolation gemäß den jeweils aktuellen Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) aufrechterhalten wird.

Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2

Daten zur Kodierfrage

Lfd. Nummer OPS-8040 Bezugskode(s) 8-98g ff. Gültigkeit seit OPS 2016 Publikationsdatum 16. April 2020