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Wie sind die in den OPS-Kodes 9-60 und 9-63 genannten Verfahren (z.B. Biofeedback), die in den Hinweisen Spezialtherapeuten zugeordnet sind, bei der Ermittlung der Therapieeinheiten zu berücksichtigen, wenn diese Verfahren durch Ärzte und Psychologen angewandt werden? (OPS Nr. 9006)

Thema: Zuordnung von Therapieverfahren zu Berufsgruppen bei der Ermittlung der Therapieeinheiten

seit OPS 2019

Die Zuordnungen von Therapieverfahren zu Berufsgruppen beschreiben Mindestanforderungen an die Qualifikation der Berufsgruppen, die die Leistung erbringen.

Wenn Verfahren (z.B. Biofeedback), die Spezialtherapeuten zugeordnet sind, durch Ärzte und Psychologen erbracht werden, sind diese Verfahren dementsprechend bei den Ärzten und Psychologen als Therapieeinheiten zu berücksichtigen.

Dagegen können Verfahren, die ausschließlich Ärzten und Psychologen zugeordnet sind, nicht bei Spezialtherapeuten angerechnet werden.

OPS 2014 bis OPS 2018

Wie sind die in den OPS-Kodes 9-60 und 9-63 genannten Verfahren (z.B. Biofeedback), die in den Hinweisen Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonen zugeordnet sind, bei der Ermittlung der Therapieeinheiten zu berücksichtigen, wenn diese Verfahren durch Ärzte und Psychologen angewandt werden?

Die Zuordnungen von Therapieverfahren zu Berufsgruppen beschreiben Mindestanforderungen an die Qualifikation der Berufsgruppen, die die Leistung erbringen.

Wenn Verfahren (z.B. Biofeedback), die Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonal zugeordnet sind, durch Ärzte und Psychologen erbracht werden, sind diese Verfahren dementsprechend bei den Ärzten und Psychologen als Therapieeinheiten zu berücksichtigen.

Dagegen können Verfahren, die ausschließlich Ärzten und Psychologen zugeordnet sind, nicht bei Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonal angerechnet werden.

Daten zur Kodierfrage

Lfd. Nummer OPS-9006 Bezugskode(s) 9-60, 9-63 Gültigkeit seit OPS 2019 Publikationsdatum 08. Juli 2014