BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Hinweise zu den Komplexkodes für Psychiatrie und Psychosomatik

Hier finden Sie versionsspezifische Hinweise zu den Komplexkodes für Psychiatrie und Psychosomatik im OPS. Sie werden bei Bedarf unterjährig ergänzt.

Hinweise für den OPS seit Version 2020

Kodebereiche 9-60…9-64 sowie 9-65…9-69

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das laufende Jahr auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.
Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS Version 2018 und 2019

Die Hinweise sind nach Kodebereichen strukturiert:

Kodebereich 9-60 bis 9-80

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98) die OPS-Kodes für die Behandlung von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen. Es sind dies die Kodebereiche 9-60 bis 9-80.

Kodebereiche 9-60…9-64 sowie 9-65…9-69

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das laufende Jahr auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS Version 2016 und 2017

Die Hinweise sind nach Kodebereichen strukturiert:

Kodebereich 9-60 bis 9-69

Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).

Kodebereiche 9-60…9-64 sowie 9-65…9-69

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das laufende Jahr auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS 2015

Die Hinweise sind nach Kodebereichen strukturiert:

Kodebereich 9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904

Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).

Kodebereiche 9-60…9-64 sowie 9-65…9-69

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2015 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Zusatzkodes aus 9-693

Ist für Kinder und Jugendliche in psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung die Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung gemäß den Zusatzkodes 9-693 ff. indiziert, gilt für die Berücksichtigung der über die Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden diagnostischen und therapeutischen Leistungen Folgendes:

Bei Kindern und Jugendlichen in psychiatrisch-psychosomatischer Intensivbehandlung gemäß Kode 9-672 können auch die über die Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden Leistungen im Rahmen der Zusatzkodes 9-693 ff. berücksichtigt werden.
(Die Berücksichtigung dieser Leistungen ist über den primären Kode nicht möglich, da dort keine Therapieeinheiten abgebildet sind.)

Bei Kindern bzw. Jugendlichen in psychiatrisch-psychosomatischer Regelbehandlung gemäß Kodebereich 9-65 bzw. 9-66 sind die über die Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden Leistungen als Therapieeinheiten bei den primären Kodes 9-65 bzw. 9-66 zu berücksichtigen.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS 2014

Die Hinweise sind nach Kodebereichen strukturiert:

Kodebereich 9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904

Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).

Kodebereiche 9-60…9-64 und 9-70 sowie 9-65…9-69 und 9-80

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 und 9-70 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 und 9-80 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2014 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Kodebereiche 9-645 ff. und 9-692 ff.

Bei der Kodierung des indizierten komplexen Entlassungsaufwandes, differenziert nach Berufsgruppen (9-645 ff. für Erwachsene, 9-692 ff. für Kinder und Jugendliche), sollte Folgendes beachtet werden:

Erbringen sowohl Berufsgruppen aus dem Kodebereich 9-645.0/9-692.0 (Spezialtherapeuten und/oder pflegerische Fachpersonen) als auch solche aus dem Kodebereich 9-645.1/9-692.1 (Ärzte und/oder Psychologen) entlassungsrelevante Leistungen, werden sämtliche Zeiten addiert. Für die Gesamtzeit ist dann der Kode anzuwenden, der denjenigen Berufsgruppen entspricht, die zusammen den größeren Anteil der Leistungen erbracht haben. Ist der Aufwand der Spezialtherapeuten und/oder pflegerische Fachpersonen einerseits und der Ärzte und/oder Psychologen andererseits gleich groß, wird immer der Kodebereich 9-645.1/9-692.1 für Ärzte und/oder Psychologen angewendet.

Beispiel 1:

Es wurden 6 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Ärzten und 11 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Pflegefachpersonen erbracht.
Es ist der Kode 9-645.02/9-692.02 anzuwenden, da ein Gesamtaufwand von 17 Stunden entstanden ist, der überwiegend durch Pflegefachpersonen erbracht wurde.

Beispiel 2:

Es wurden 3 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Psychologen und 4 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Pflegefachpersonen erbracht.
Es ist der Kode 9-645.00/9-692.00 anzuwenden, da ein Gesamtaufwand von 7 Stunden entstanden ist, der überwiegend durch Pflegefachpersonen erbracht wurde.

Beispiel 3:

Es wurden 6 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Psychologen und 6 Stunden entlassungsrelevante Leistungen von Pflegefachpersonen erbracht.
Es ist der Kode 9-645.11/9-692.11 für Ärzte und/oder Psychologen anzuwenden, da ein Gesamtaufwand von 12 Stunden entstanden ist und beide Berufsgruppen zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS Version 2012 und 2013

Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das laufende Jahr auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

Hinweise für den OPS 2011

Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).

Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2011 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.

Der Kode 9-61 enthält unter "Mindestmerkmale" eine Liste von Patientenmerkmalen und einen Hinweis, wie die Merkmale zu addieren sind. Es kann vorkommen, dass bei einem Patienten von den in dieser Liste aufgeführten Merkmalen als einziges das Merkmal "Gesetzliche Unterbringung" zutrifft. (Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Patient wegen erheblichen Selbstverletzungen ohne beabsichtigten Suizid gesetzlich untergebracht ist.) In diesem Fall liegt zwar wie gefordert mindestens ein Merkmal vor, dieses Merkmal "Gesetzliche Unterbringung" ist aber bei der Addition der für den Patienten zutreffenden Merkmale nicht zu berücksichtigen.
Um gesetzlich untergebrachte Patienten einheitlich abzubilden, ist auch in diesen Fällen ein Kode aus dem Bereich 9-614 (für Patienten mit 1 bis 2 Merkmalen) zu wählen.

In den Kodebereichen 9-60…9-69 sowie 1-903 und 1-904 gibt es folgenden Hinweis:
"Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, hier spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechenden, vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen"
Zu diesem Hinweis folgende Klarstellung:
Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-(Sozial-)Pädagoge erhalten.

Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.