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DiPA

Dürfen digitale Pflegeanwendungen (DiPA) von den Pflegebedürftigen auch in einem stationären Umfeld genutzt bzw. eingesetzt werden?

Auf Selbstzahlerbasis dürfen DiPA von den Pflegebedürftigen, z. B. auch bei Wechsel in ein stationäres Umfeld, genutzt bzw. eingesetzt werden. Ein Antrag auf Erstattung damit verbundener Kosten gegenüber den Pflegekassen ist nur in der Häuslichkeit möglich (maximal 50 Euro pro pflegebedürftige Person pro Monat).

Werden die Kosten für eine digitale Pflegeanwendung (DiPA) während der Zeit, in der sich eine pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege befindet, weiterhin durch die gesetzliche Pflegeversicherung erstattet?

Auf Grundlage der derzeitigen rechtlichen Regelung ist die DiPA in der Zeit, in der sich eine pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege befindet, nicht erstattungsfähig.

Wer prüft, inwieweit fakultative ergänzende Unterstützungsleistungen (eUL) in Einzelfällen bei der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) erforderlich sind?

Die zuständige Pflegekasse kann im Rahmen des Prüfverfahrens innerhalb der ersten sechs Monate nach Bewilligung der Kostenübernahme neben der Zweckerreichung der DiPA auch ermitteln, inwieweit fakultative eUL zur Unterstützung im Einzelfall weiterhin notwendig sind.

Wie ist damit umzugehen, wenn durch den Einsatz der DiPA ein höherer Pflegebedarf erkannt bzw. eine Unterversorgung einzelner Pflegebedürftiger aufgedeckt oder vermutet wird?

Für diese Fälle ist kein konkretes Verfahren vorgesehen. Pflegebedürftige haben gemäß § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, in deren Rahmen der Hilfebedarf systematisch erfasst und analysiert wird. Pflegebedürftige haben jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Höherstufung ihres Pflegegrads zu stellen.

Welcher Preis gilt für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) während der Zeit zwischen der Aufnahme der DiPA in das Verzeichnis und dem Abschluss der Verhandlungen zum Vergütungsbetrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen (GKV-SV) und dem Hersteller der DiPA?

Der gemäß § 78 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zwischen dem GKV-SV und dem DiPA-Hersteller jeweils verhandelte Vergütungsbetrag gilt rückwirkend ab der Aufnahme der DiPA in das Verzeichnis. Dieser verhandelte Vergütungsbetrag der DiPA ist verbindlich für die spätere Abrechnung erstattungsfähiger DiPA mit den Pflegebedürftigen anzusetzen.

Gibt es konkrete Kriterien für die Preisfestsetzung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA)?

Hierzu wie auch zu weiteren Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung trifft der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen (GKV-SV) derzeit (Stand: 22.05.2023) im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von DiPA auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung [siehe § 78 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)].

Wie wird die Vergütung von ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) im Rahmen der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) geregelt?

Unabhängig von den mit den Herstellern von DiPA vereinbarten Vergütungsbeträgen wird die Pflegevergütung der nach Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen, ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten eUL entsprechend des Leistungserbringerrechts des SGB XI regelhaft zwischen den Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie dem Pflege- oder Betreuungsdienst vereinbart [siehe § 89 Absatz 2 SGB XI].

Wie lässt sich die Unterstützung bei der „Haushaltsführung“, die Teil eines pflegerischen Nutzens einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) sein kann, von Zweckbestimmungen zum „allgemeinen Lebensbedarfs oder der allgemeinen Lebensführung“, die keinen pflegerischen Nutzen beinhalten, abgrenzen?

Der Bereich der Haushaltsführung ist als Teil der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Eine Unterstützung in diesem Bereich kann die Kriterien des pflegerischen Nutzens einer DiPA erfüllen, sofern sich hierdurch die häusliche Versorgungssituation der oder des Pflegebedürftigen stabilisiert [siehe § 9 Absatz 2 Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) i. V. m. § 40a Absatz 1a Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)].

Sind für Pflegebedürftige, deren Angehörige oder auch für ambulante Pflegeeinrichtungen spezielle Beratungsangebote hinsichtlich digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) vorgesehen?

Spezielle Beratungen zu DiPA sind bisher nicht vorgesehen. Im Rahmen einer Pflegeberatung nach § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) kann jedoch eruiert werden, welche DiPA ggf. für die pflegebedürftige Person in Frage kommen könnte. Dies umfasst auch, dass bei Bedarf eine Beantragung der Kostenerstattung durch die Pflegekasse in die Wege geleitet wird.

Wie sieht der Beantragungsprozess zur Kostenübernahme einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) durch die zuständige Pflegekasse aus? Gibt es ein spezielles Antragsformular?

Der Antrag auf Kostenerstattung einer DiPA ist durch die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen zu stellen. Seitens der Pflegekassen wird dazu ein Antragsformular entwickelt. Der Beantragungsprozess der Kostenübernahme für eine DiPA fällt in den Verantwortungsbereich der Pflegekassen und wird derzeit (Stand: 22.05.2023) konkret ausgestaltet.

Ist es möglich, dass Pflegebedürftige durch den pflegerischen Nutzen einer DiPA in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft werden?

Eine Einstufung in einen anderen Pflegegrad bedarf immer einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Muss der Hersteller die Erforderlichkeit (inklusive Dauer bzw. Häufigkeit) von ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL), die nicht grundsätzlich, sondern nur für bestimmte Gruppen Pflegebedürftiger notwendig sind, nachweisen?

Auch für eUL, die nur in Einzelfällen bei der Nutzung der DiPA notwendig sind, ist die Erforderlichkeit z. B. auch im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit für die jeweils unterschiedlichen Gruppen von Pflegebedürftigen (Subgruppen) nachzuweisen.

Kann die Prüfung für eine dauerhafte Bewilligung der Kostenerstattung für eine digitale Pflegeanwendung (DiPA) durch die zuständige Pflegekasse auch im Rahmen einer Pflegeberatung nach § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfolgen?

Im Rahmen einer Pflegeberatung kann auch bezüglich einer dauerhaften Notwendigkeit einer DiPA beraten werden. Grundsätzlich liegt der Prüfprozess für eine (dauerhafte) Bewilligung im Verantwortungsbereich der zuständigen Pflegekasse.

Gibt es die Möglichkeit, im Zusammenhang mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) nicht unter das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu fallen, sofern die Kriterien nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG nicht erfüllt sind? – Wie ist in diesem Zusammenhang „Leiden“ definiert?

Sofern eine DiPA ein Medizinprodukt ist, muss das HWG gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1a auf Werbungaussagen zu dem Produkt angewendet werden. Im Übrigen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Kriterien des § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG erfüllt sind. Sofern die Unterstützung der pflegebedürftigen Person im Vordergrund steht und sich die Werbeaussage nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Leiden bezieht, ist der Anwendungsbereich des HWG wohl nicht eröffnet. Der Begriff des „Leidens“ ist definiert als „nicht heilbare Störung sowie jede Veränderung der normalen körperlichen Beschaffenheit“.

Fallen die Unterkategorien nach § 14 Absatz 2 Punkt 1 bis 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) unter das qualifizierende Kriterium in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG)?

Ob die Unterkategorien des § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 SGB XI unter das qualifizierende Kriterium des § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG fallen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, da es sich um pflegefachliche Kriterien handelt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Definitionen des HWG stehen. § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 SGB XI umfasst jene Lebensbereiche, in denen die individuellen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person ermittelt werden.