BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Gericht stärkt Verbraucherschutz bei Arzneimittelnamen:
Dachmarkenstrategie der Pharmaindustrie ist unzulässig

Pressemitteilung 3/11

Nummer 3/11 vom 11.05.2011

Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen und für unterschiedliche Erkrankungen dürfen nicht unter demselben Handelsnamen in Verkehr gebracht werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in seiner Auffassung bestätigt (Az.: 7 K 4284/09 - VG Köln).
Die pharmazeutische Industrie versucht, verschiedenartige Arzneimittel unter dem Dach eines bekannten und gut eingeführten Handelsnamens („Dachmarke“) zusammenzufassen. Für Patientinnen und Patienten kann das im Einzelfall mit erheblichen Risiken verbunden sein, wenn etwa Arzneimittel innerhalb einer solchen Dachmarke verwechselt oder unterschiedliche Produkteigenschaften nicht erkannt werden.

BfArM-Präsident Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger erklärte dazu: „Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, auch wirklich das Arzneimittel zu bekommen, das sie kennen und vertragen. Ihre Sicherheit muss absoluten Vorrang vor den Marketinginteressen der pharmazeutischen Industrie haben. Wir begrüßen das Urteil deshalb als einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Verbraucherschutzes.“

Bereits seit Jahren setzt sich das BfArM in etlichen Verfahren kritisch mit Fragen der Namensgebung von Arzneimitteln auseinander. So wurde der Name „Blutreinigungstee“ für einen Nierentee ebenso untersagt wie der Zusatz „sanft“ für ein Nasenspray für Babies, das nicht mehr als fünf Tage angewendet werden darf und bei längerem Gebrauch irreparable Schäden in der Nase anrichten kann. Im aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt eine Entscheidung des BfArM bestätigt, dass die Änderung einer Arzneimittelbezeichnung und damit die Verwendung eines bereits für einen anderen Wirkstoff etablierten Markennamens für anders zusammengesetzte Arzneimittel nicht zulässig ist. Dem Urteil zufolge zielt diese Ausdehnung des Namens darauf, das Vertrauen in ein bereits bekanntes Produkt auf Produkte mit anderen Wirkstoffen zu übertragen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden aber unter einem bekannten Arzneimittelnamen auch den bekannten Wirkstoff erwarten. Daher sei die Verwendung eines bekannten „Markennamens“ für Produkte mit unterschiedlichen Wirkstoffen nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.