BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Retaxierung von BtM-Rezepten: Informationsbedarf bei Ärzten und Apothekern ist groß

Pressemitteilung 9/11

Nummer 9/11 vom 21.11.2011

Die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelte Bundesopiumstelle hat im Zusammenhang mit der aktuellen Retaxierung von Betäubungsmittelrezepten umfangreichen Informationsbedarf bei Ärzten und Apothekern festgestellt.

„Viele Fehler beim Ausfüllen der Betäubungsmittelrezepte können vermieden werden, wenn sich Ärzte und Apotheker schon im Vorfeld umfassend informieren“, sagt Dr. Peter Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle.

Die Bundesopiumstelle hat deshalb alle wichtigen Informationen auf ihrer Internetseite www.bfarm.de/FAQ-BtMVV zusammen gestellt, darunter auch eine praktische Anleitung zum Ausfüllen der Betäubungsmittelrezepte.

In § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ist geregelt, welche Angaben in welcher Form auf dem Betäubungsmittelrezept zu machen sind.

„Wenn Ärzte und Apotheker, die von einer Retaxierung betroffen sind, eine konkrete rechtliche Bewertung ihrer Einzelfälle benötigen, sollten sie sich allerdings direkt an ihre jeweilige Landesgesundheitsbehörde wenden, da die Bundesopiumstelle hierzu keine Auskünfte geben kann“, erläutert Dr. Peter Cremer-Schaeffer die unterschiedlichen Zuständigkeiten des BfArM und der Landesbehörden.
Einige Krankenkassen lassen zurzeit die ihnen zur Abrechnung vorgelegten Betäubungsmittelrezepte prüfen. Auf Betäubungsmittelrezepten werden Arzneimittel verschrieben, die einer besonderen Kontrolle unterliegen, so etwa starke Schmerzmittel. Bei möglicherweise fehlerhaft ausgefüllten Rezepten werden der Apotheke die Kosten für das auf dem Rezept verschriebene und durch die Apotheke abgegebene Arzneimittel nicht oder nicht vollständig erstattet (sog. „Retaxierung“).