BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Rezepte für Lenalidomid- und Thalidomidhaltige Arzneimittel („T-Rezepte“):
Verstöße gegen Formvorschriften können strafbar sein

Pressemitteilung 05/13

Nummer 05/13 vom 14.05.2013

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weist darauf hin, dass sogenannte T-Rezepte mit äußerster Sorgfalt ausgefüllt werden müssen. Auch die Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke darf nur erfolgen, wenn die Formvorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eingehalten wurden.

T-Rezepte sind besondere Rezepte zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid und Lenalidomid. Beide Stoffe wirken fruchtschädigend und dürfen deshalb nur auf den dafür vorgesehenen Sonderrezepten und unter Beachtung besonderer Sicherheitsbestimmungen verschrieben werden.
Apothekerinnen und Apotheker haben dabei eine besondere Verantwortung: Sie dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nur dann abgeben, wenn das Rezept ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Bei T-Rezepten sind einige Besonderheiten zu beachten: Ärztinnen und Ärzte müssen auf jedem T-Rezept explizit ankreuzen, dass sie die Sicherheitsbestimmungen einhalten und den Patientinnen und Patienten entsprechendes Informationsmaterial ausgehändigt haben. Dies gilt auch für Folge-Verordnungen. In der Apotheke muss dies dann überprüft werden. Fehlt auch nur ein Kreuz auf dem T-Rezept, darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden. T-Rezepte mit Verschreibungen, deren Geltungsdauer von sechs Tagen überschritten wurde, dürfen ebenfalls nicht beliefert werden.
Im Zweifelsfall sollten Apotheker Unklarheiten und mögliche Fehler auf dem T-Rezept mit dem verschreibenden Arzt abklären, um Risiken auszuschließen. Jede Änderung muss auf der Verschreibung vermerkt und durch den Apotheker unterschrieben werden.
Wird ein fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefert, können sich Apothekerinnen und Apotheker aufgrund einer kürzlich erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes strafbar machen.
Weitere Informationen zu T-Rezepten finden Sie auf der Internetseite des BfArM unter:

www.bfarm.de/t-rezept