BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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3-Bromopyruvat (3-BP): Verschreibungspflicht

Wirkstoff: 3-Bromopyruvat

Für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln in Deutschland sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Das Bundesinstitut für Arzneimittel steht in enger Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und weist auf folgenden Sachverhalt hin:

Aktuellen Berichterstattungen und Informationen aus dem Internet zufolge werden in der sogenannten Alternativmedizin verschiedene Arzneimittel insbesondere zur Behandlung von Tumorerkrankungen eingesetzt. Dabei handelt es sich häufig um Arzneimittel mit Wirkstoffen, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterliegen solche Arzneimittel der Verschreibungspflicht. Bei 3-Bromopyruvat (3-BP) handelt es sich nach hiesiger Einschätzung um einen solchen Stoff. Damit dürfen entsprechende Arzneimittel (Fertigarzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel) zur Anwendung beim Menschen nur bei Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Die Regelungen des AMG zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln dienen der Sicherheit und dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Die Anwendung von Arzneimitteln mit Stoffen, für die keine arzneimittelrechtlichen Zulassungen vorliegen und über deren Wirkungen und Nebenwirkungen der medizinischen Wissenschaft keine hinreichenden Kenntnisse vorliegen, kann hohe Risiken aufweisen, wenn sie nicht unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.