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Wie ist der Satz 2 des § 145 AMG zu verstehen: „Satz 1 findet Anwendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40 bis 42 in der ab dem 6. August 2004 geltenden Fassung Anwendung gefunden haben“? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Aufgrund der Einschränkungen in § 145 Satz 2 AMG gelten die Übergangsvorschriften nur für diejenigen klinischen Prüfungen, die einer Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde bedurften.

§ 42b Absatz 2 AMG i.V.m. § 145 AMG nennt als Stichtag für die Geltung des § 42b Absatz 2 AMG den 1.1.2011. Worauf bezieht sich dieser Stichtag – auf die Genehmigung der klinischen Studie, auf ihren Beginn oder auf ihre Beendigung? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

§ 42b Absatz 2 AMG in Verbindung mit § 145 AMG zielt in Bezug auf die Stichtagsregelung 1.1.2011 nicht auf die Erteilung der Genehmigung der klinischen Prüfung, sondern auf deren Beendigung ab. D.h. für alle klinischen Prüfungen, die ein …

Wenn eine klinische Prüfung zur Beseitigung der Gründe für das Ruhen einer Zulassung oder im Rahmen etwaiger Selbstverpflichtungserklärungen oder „Follow-Up-Measures“ durchgeführt wurde, aber insgesamt keine Änderung der Zulassung zur Folge hatte, ist sie dann von der Veröffentlichungspflicht des § 42b Absatz 1 AMG erfasst? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Wenn eine klinische Prüfung nicht zu einer (Neu-)Zulassung oder Änderung einer bestehenden Zulassung führt, fällt sie nicht unter die Vorschrift des § 42b Absatz 1 AMG. Da die klinische Prüfung aber mit einem zugelassenen Arzneimittel …

Wie sind klinische Studien mit zugelassenen, aber nicht im Verkehr befindlichen Arzneimitteln nach § 42b Absatz 2 AMG zu behandeln? Wie verhält es sich, wenn die Zulassung während der Studie ebenfalls ruht? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

§ 42b Absatz 2 AMG stellt lediglich auf die Zulassung, nicht aber auf das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ab. Folglich gelten die Verpflichtungen des § 42b Absatz 2 AMG uneingeschränkt. Es sind daher entsprechende Berichte 12 Monate nach …

Wie sind Arzneimittel nach § 42b Absatz 1 AMG zu behandeln, deren Zulassung derzeit ruht? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Wenn die Zulassung eines Arzneimittels ruht, darf es nicht in Verkehr gebracht werden. Während des Ruhens der Zulassung besteht daher auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Einsendung von Ergebnisberichten nach § 42b AMG bzw. § 145 AMG. Wird …

Wenn ein Arzneimittel vor dem 1.1.2011 zugelassen wurde, gilt die Übergangsvorschrift des § 145 AMG, d.h. der pharmazeutische Unternehmer hat die Ergebnisberichte bis spätestens 1.7.2012 zu übersenden, wenn das Arzneimittel in Deutsch-land in Verkehr gebracht wird. Was ist zu unternehmen, wenn die Vermarktung vor dem 1.7.2012 eingestellt wird und was, wenn die Vermarktung nach dem 1.7.2012 wieder aufgenommen wird? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Auch hier gilt: Die Veröffentlichungsverpflichtung nach § 42b Absatz 1 AMG stellt auf Arzneimittel ab, die in Verkehr gebracht sind. Hierauf bezieht sich auch § 145. Befindet sich ein Arzneimittel bis zum 1.7.2012 nicht (mehr) im Verkehr, …

Wie sind Biosimilars bzgl. der Meldeverpflichtung nach § 42b AMG zu bewerten? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Als Biosimilar zugelassene Arzneimittel bedürfen konfirmatorischer klinischer Prüfungen für ihre Zulassung. Diese sind daher entsprechend § 42b Absatz 1 AMG vorzulegen. Klinische Prüfungen mit zugelassenen Biosimilar-Arzneimitteln unterliegen …

Kann eine CRO den Dateninput für den Zulassungsinhaber / Sponsor übernehmen? Datum: 29. Mai 2012 Themen: Arzneimittelzulassung Dokumenttyp: FAQ

Ja, es kann jede vom Zulassungsinhaber (§ 42b Absatz 1 AMG) bzw. Sponsor (§ 42b Absatz 2 AMG) entsprechend bevollmächtigte Person, also auch eine CRO, die Dateneinreichung vornehmen.